Urheberrecht: Was ist eine persönliche geistige Schöpfung (speziell: bei Werken der Musik)?

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Damit ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk vorliegt, muss eine persönliche geistige Schöpfung gegeben sein. Hierfür bestehen nach herrschender Meinung vier Voraussetzungen.

Erforderlich ist zunächst ein persönliches Schaffen. Gemeint ist ein Handlungsergebnis, das durch den gestaltenden, formprägenden Einfluss eines Menschen geschaffen wurde. Nicht ausreichend ist daher z. B. ein rein maschinell geschaffenes Werk.

Weiter muss das Werk über eine wahrnehmbare Formgestaltung verfügen. Es reicht mithin nicht aus, dass der Urheber eine Idee von dem Werk hat, er muss dieses auch in einer Weise erschaffen, die es – zumindest theoretisch – möglich macht, dass auch Dritte das Werk wahrnehmen können.

Das Werk muss einen sogenannten geistigen Gehalt aufweisen: Der Urheber muss eine Gedanken- und/oder Gefühlswelt erzeugen, die in irgendeiner Weise anregend auf den Betrachter wirkt.

Zuletzt ist eine sog. eigenpersönliche Prägung des Werks erforderlich: Das Werk muss ein gewisses Maß an Individualität und Originalität erreichen. Eine rein „handwerkliche“, routinemäßige Leistung ist daher nicht schutzfähig, sondern es bedarf des Hinzutretens eines persönlichen Zuges oder einer individuellen Note. Geschützt werden soll also Kreativität.

Für den urheberrechtlichen Schutz eines Werks ist daher das Erreichen eines Mindestmaßes an Individualität unabdingbar, nicht jedes Werk ist auch urheberrechtlich geschützt. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse „Schöpfungshöhe“, „Gestaltungshöhe“ oder „Werkhöhe“. Diese Begriffe dürfen aber nicht mit der Qualität eines Werks verwechselt werden, hierauf kommt es nicht an.

Gerade im Musikbereich sind nach dem Grundsatz der „kleinen Münze“ an die Schöpfungshöhe eher geringe Anforderungen zu stellen. Selbst einfachste Leistungen können noch die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, wenn ihnen die geringste Individualität und Eigenständigkeit des Schöpfers anhaftet. Aus diesem Grund können z. B. im Bereich der elektronischen Musik sehr einfach wirkende Produktionen urheberrechtlichen Schutz genießen, es reicht aus, dass die formgebende Tätigkeit des Komponisten einen auch nur geringen Eigentümlichkeitsgehalt aufweist.


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