Urheberrechtliche Abmahnung gem. § 97a UrhG wegen Verwendung einer Grafik ohne Lizenz durch großen Messeveranstalter
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Der Mandant, ein talentierter Designer und Musiker aus Leipzig, wandte sich an mich, um eine rechtliche Einschätzung in einer komplexen Angelegenheit zu erhalten. Er berichtete, dass eine von ihm erstellte Grafik in einem Messeprospekt verwendet wurde, welches eine beeindruckende Auflage von 28.000 Exemplaren hatte.
Besonders ärgerlich war, dass die Grafik, die er eigenhändig am Computer erstellt hatte, im Prospekt bearbeitet wurde, mit Logos von verschiedenen Firmen versehen war und - was ihn besonders ärgerte - er als Urheber in diesem Zusammenhang nicht genannt wurde.
Zwar hatte der Mandant die Nutzung erlaubt und die Grafik selbst herausgegeben, es war aber die Vereinbarung getroffen worden, dass er entweder eine Bezahlung in Geld oder durch weitere Aufträge für die Nutzung seiner Grafik erhalten sollte. Leider ist keine dieser Bedingungen erfüllt worden. Er wurde lediglich vertröstet und schließlich komplett ignoriert (geghostet), was ihn nicht nur menschlich sehr enttäuschte, sondern auch die Einnahmen ausblieben, die er als Künstler zum Leben braucht. Seine Rechnung wurde einfach ignoriert und nicht bezahlt.
Gleichzeitig stellten wir fest, dass die verantwortliche Werbeagentur die Grafik des Mandanten auf ihrer Internetseite unter den Referenzen als eigene Arbeit anpries.
Es lag also nicht nur ein, sondern gleich zwei klare Verstöße gegen das Urheberrecht vor.
Um die Ansprüche des Mandanten durchzusetzen, haben wir Beweise gesichert und die Gegenseiten wegen Urheberrechtsverletzung gemäß § 97a UrhG abgemahnt.
Ja, richtig gelesen: Die Gegenseiten im Plural!
Denn da hier zwei unabhängige Verletzungshandlungen von zwei verschiedenen juristischen Personen vorlagen (einmal die Nutzung im Messprospekt durch den Messeveranstalter und einmal die Nutzung auf der Internetseite durch die Werbeagentur), waren das juristisch gesehen zwei eigene Fälle. Wir verschickten also zwei vollwertige Abmahnungen.
Darin forderten wir sowohl vom Messeveranstalter als auch von der Werbeagentur Schadenersatz, die Unterlassung der weiteren Nutzung sowie Ersatz unserer Anwaltskosten.
Denn das Schöne an einer urheberrechtlichen Abmahnung ist, dass der Verletzte die für die Abmahnung notwendigen Rechtsverfolgungskosten gem. § 97a Abs. 3 S.1 UrhG von dem Verletzer einfordern kann - notfalls auch gerichtlich! Damit ist sicher gestellt, dass jemand mit wenig Geld für anwaltliche Unterstützung trotzdem sein/ihr Recht durchsetzen kann.
Der von uns geforderte Schadenersatz entsprach im Grunde dem Lizenzbetrag. Dieser erhöhte sich um zusätzliche 100 %, da die die Bearbeitung nicht in dem durchgeführten Umgang abgesprochen war. Ein weiterer Zuschlag in Höhe von 100 % erfolgte, weil die Urhebernennung fehlte.
Im Rahmen der Unterlassung forderten wir die sofortige Löschung der Grafik sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, um zukünftige Verstöße zu verhindern.
Anfangs zeigten sich die Gegenseiten uneins und weigerten sich, die Ansprüche zu erfüllen. Der Messeveranstalter berief sich darauf, die Grafik von der Werbeagentur erhalten zu haben und deshalb gutgläubig zu sein. Mit Verweis darauf, dass nach deutschem Recht der gutgläubige Erwerb von Nutzungsrechten nicht möglich ist, beharrten wir auf unseren Forderungen.
Die Werbeagentur wiederum behauptete, der Mandant hätte die Nutzung doch erlaubt, weil er die Grafik ja selbst geschickt habe. Wir konnten jedoch klarstellen, dass der Mandant die Grafik nur verschickt hatte, weil er davon ausging, dafür bezahlt zu werden – sei es in Form von Geld oder weiteren Aufträgen. Juristisch sauber ausgedrück: Gemäß § 159 Abs. 1 BGB war die Bezahlung die aufschiebende Bedingung für die Lizenzerteilung. Da diese Bedingung jedoch nicht eingetreten ist, wurde die Lizenz auch nie wirksam erteilt.
Die beiden Nutzungen waren somit rechtswidrig.
Dank unserer engagierten rechtlichen Vertretung konnten wir ein langwieriges und kostenintensives Gerichtsverfahren verhindern. Stattdessen erzielten wir für den Mandanten einen Vergleich, bei dem sich die Gegenseiten zur Unterlassung verpflichteten und einen vierstelligen Betrag an Schadenersatz zahlten.
Hätte die Werbeagentur also einfach die Rechnung des Mandanten bezahlt, hätte sie viel weniger Geld ausgegeben. Der ursprüngliche Rechnungsbetrag hatte sich mitsamt aller Zuschläge und Anwaltskosten ungefähr verfünffacht. Für die Gegenseiten ärgerlich, für den Mandanten gut!
Die Gegenseite zahlte auf unser Kanzleikonto. Wir stellten dem Mandanten umgehend die Rechnung, behielten diesen Teil der Zahlung ein und kehrten den Rest (ein stattliches vierstelliges Sümmchen) an den Mandanten aus.
Der Mandant ist mit dem Ergebnis äußerst zufrieden, da seine Rechte gewahrt wurden und er eine angemessene Entschädigung erhalten hat. Auch konnte er mit dem Fall endlich abschließen und fühlte sich nicht mehr ungerecht behandelt.
Weil die Abwicklung und Abrechnung am Ende auch so entspannt für ihn lief, hat er mich auch direkt mit einem ähnlichen Fall betraut.
Ich freue mich darüber, dass ich für ein Stück Gerechtigkeit sorgen und dem Mandanten helfen konnte!
Wenn auch Sie einen ähnlichen Fall haben, schreiben Sie mir gerne.
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