Urkundenfälschung gem. § 267 StGB durch Verwendung falscher Kopien, E-Mail-Ausdrucke oder Faxe?

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Heutzutage hat (fast) jeder Zugriff auf einen Kopierer, einen Drucker, einen Computer oder ein Faxgerät, sei es im privaten oder gewerblichen Bereich. Demnach weiß auch jeder, wie schnell eine Fotokopie oder ein Fax erstellt bzw. eine E-Mail ausgedruckt ist. Ebenso leicht lassen sich aufgrund des technischen Fortschrittes im Computerzeitalter auch Fälschungen von dem Original herstellen.

Doch Achtung! Nur, weil es technisch möglich ist, heiß es nicht, dass es zugleich auch rechtlich erlaubt ist!

Unter Umständen verwirklichen Sie den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB. Entscheidend ist dabei in der Regel die Frage, ob eine Fotokopie, ein Fax oder ein E-Mail-Ausdruck überhaupt als Urkunde im Sinne des § 267 StGB zu qualifizieren ist.

Grundsätzlich stellen Vervielfältigungen, wie Fotokopien und Faxe, in der Regel einfache Abschriften dar. Diesen fehlt es demnach an der Urkundenqualität, wenn sie nach außen als reine Reproduktion erscheinen.

Ausnahmsweise ist die Fotokopie oder das Fax dann als Urkunde zu behandeln, wenn die Kopie bzw. das Fax ernsthaft den Anschein des Originals erwecken soll. Darüber hinaus kann das Vorlegen einer Kopie bzw. eines Faxes einer unechten oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr als Gebrauchen einer gefälschten Urkunde gewertet werden. Gleiches gilt ebenfalls für ausgedruckte E-Mails.

So auch der Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hat erst letztes Jahr wieder über eine solche Problematik entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.2020 – Az.: 5 StR 433/19). In diesem Urteil vertrat der BGH die Auffassung, dass durch das Ausdrucken von mittels eines Computers verfälschten Dokumente werden nicht inhaltlich falsche Kopien, sondern unechte Urkunden im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB hergestellt. Für das Gebrauchen dieser unechten Urkunden nach § 267 Abs. 1 StGB ist es ohne Belang, ob diese Urkunden selbst oder von ihnen gefertigte Kopien derselben vorgelegt werden.

Werden Sie wegen Urkundenfälschung beschuldigt? Werden polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen (z.B. Hausdurchsuchungen) gegen Sie geführt? Haben Sie einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen Urkundenfälschung erhalten? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Ich berate und verteidige Sie in allen Verfahrensstadien des Strafprozesses. Bis zur Kontaktierung gilt, wie so oft im Strafrecht: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Nur so kann gewährleistet werden, dass wir eine optimale und interessengerechte Verteidigungsstrategie für Sie entwickeln. Hierzu ist es unabdinglich, dass der Rechtsanwalt zunächst Aktenansicht beantragt und schaut, was überhaupt der Ermittlungstand ist. Das nehme ich gerne für Sie vor.


Mit freundlichen Grüßen

 

André Rosner

Rechtsanwalt

Internet: www.anwalt-rosner.de

E-Mail: rosner@anwalt-rosner.de


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