Urlaub verstorbener Beschäftigter zählt zum Erbe: Arbeitgeber muss Anspruch auszahlen
- 1 Minuten Lesezeit
- Resturlaub verstorbener Arbeitnehmer geht auf deren Erben über.
- Erben können Auszahlung des nicht genommenen Urlaubs vom Arbeitgeber verlangen.
Nicht genommener Urlaub verfällt nicht mit dem Tod eines Arbeitnehmers, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits 2014 entschieden. Das bedeutete eine Kehrtwende für die bisherige Rechtsprechung deutscher Arbeitsgerichte. Danach galt: Stirbt ein Beschäftigter, nimmt er seinen Resturlaub mit ins Grab. Die Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG) wollten es jedoch genauer wissen. Sie befragten mit Blick auf das deutsche Erbrecht erneut den EuGH. Mit seiner Antwort hat der seine Linie nun bestätigt: Der Urlaubsanspruch ist vererbbar.
Urlaub verfällt nicht mit dem Tod
Zwei Witwen hatten jeweils von den Arbeitgebern ihrer verstorbenen Ehemänner verlangt, dass diese ihnen deren Resturlaub auszahlen. Die Fälle gelangten bis zum Bundesarbeitsgericht. Diesem war aufgrund der EuGH-Entscheidung aus 2014 klar, dass Urlaubsansprüche Verstorbener nach dem deutschen Arbeitsrecht aufgrund vorrangigen EU-Rechts nicht verfallen.
Bezahlter Urlaub gehört zum Erbe
Zum einen wollte das Bundesarbeitsgericht vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob das deutsche Erbrecht der Vererbbarkeit entgegensteht. Urlaub zähle danach nicht zum Nachlass. Die Begründung: Urlaub diene der Erholung des jeweiligen Arbeitnehmers. Stirbt er, sei keine Erholung mehr möglich. Aus Sicht des EuGH ist der Erholungszweck jedoch nur ein Teilaspekt des Urlaubs. Er habe gleichzeitig finanzielle Bedeutung. Das EU-Recht gebe nämlich einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Und dieser zähle zum Vermögen, das sich wiederum vererben lasse.
Arbeitgeber spielt keine Rolle
Einer der verstorbenen Männer arbeitete zudem im öffentlichen Dienst, der andere in der Privatwirtschaft. Auch diese Frage des Bundesarbeitsgerichts, ob deshalb Unterschiede gelten, verneinte der EuGH. Erben können sich für ihren Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs direkt auf die Grundrechtecharta der Europäischen Union berufen. Entgegenstehendes Recht in Deutschland und anderen EU-Ländern dürfen die nationalen Gerichte nicht anwenden. Das EU-Recht geht vor.
Erfahren Sie in diesem Rechtstipp, was Sie zum Urlaub weiter wissen müssen.
(GUE)
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