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Urlaub auszahlen - was Sie wissen und beachten müssen!

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Urlaub auszahlen - was Sie wissen und beachten müssen!

Nicht jeder Arbeitnehmer nutzt alle seine Urlaubstage aus. Oft bleiben am Ende des Jahres Tage übrig. Können Arbeitnehmer einen Geldbetrag anstelle des Urlaubs verlangen?

Die wichtigsten Fakten

  • Das Bundesurlaubsgesetz kennt keinen generellen Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung.
  • Auch Arbeitgeber dürfen laut Bundesurlaubsgesetz nur in bestimmten Fällen eine Abgeltung anbieten.
  • Besteht ein Abgeltungsanspruch, errechnet sich seine Höhe anhand des Verdiensts pro Quartal und der Arbeitstage pro Woche.
  • Der Anspruch kann auch verfallen.
  • Auch Arbeitnehmer in Teilzeit können ein Recht auf Auszahlung des Urlaubs haben.

So gehen Sie vor

  • Prüfen Sie zuerst, ob ein Anspruch besteht.
  • esteht ein Anspruch, nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt mit Ihrem Vorgesetzen auf.
  • Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann prüfen, wie Ihre Chancen auf eine Urlaubsabgeltung stehen.

Wann ist die Auszahlung von Urlaub möglich?

Die Voraussetzungen für die Auszahlung von Urlaubstagen bestimmt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten“, regelt § 7 Abs. 4 BUrlG.

Streng genommen lässt das Bundesurlaubsgesetz somit die Auszahlung des Urlaubs nur zu, wenn das Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit endet – etwa wegen einer Kündigung – und der Arbeitgeber den verbleibenden Urlaub nicht mehr nehmen kann. Im Fall einer fristlosen Kündigung gilt dasselbe, selbst wenn der Arbeitnehmer einen schweren Verstoß gegen seine Pflichten begangen hat.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nicht frei zwischen Geld und Urlaub wählen

Nicht möglich dagegen ist die freie Wahl zwischen Urlaub und Entgelt. Eine freiwillige Auszahlung des Urlaubs für den Arbeitgeber kennt das Bundesurlaubsgesetz nämlich nicht.

Stattdessen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Urlaub zu nehmen, sobald er die Gelegenheit dazu hat. Das hängt damit zusammen, dass Urlaub laut Bundesurlaubsgesetz der Erholung dienen soll, damit der Arbeitnehmer weiterhin gute Arbeit leisten kann.

Was, wenn der Arbeitnehmer aus freien Stücken auf den Urlaub verzichtet?

Daher ist es ist auch unzulässig, wenn der Arbeitnehmer bewusst auf seinen Urlaub verzichtet, um ihn sich am Ende des Jahres ausbezahlen zu lassen.

So berechnen Sie die Abgeltungssumme

Die Berechnung der Urlaubsabgeltung hat dieselbe Grundlage wie das Entgelt, das Arbeitnehmern während des Urlaubs zusteht.

Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass hierfür der durchschnittliche Verdienst pro Werktag maßgeblich ist, den der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Ende seiner Beschäftigung erhalten hat.

Beträgt der Arbeitsverdienst beispielsweise 3000 Euro brutto monatlich, ergibt sich hieraus innerhalb von 13 Wochen (3 Monaten) ein Gesamtarbeitsentgelt von 9.000 Euro.

Bei einer Arbeitszeit von 5 Tagen pro Wochen und 10 Tagen Resturlaub ist das Ergebnis daher ein Abgeltungsbetrag von 1384,61 Euro.

Dieser errechnet sich aus 9.000 Euro Durchschnittsverdienst geteilt durch 13 Wochen, danach geteilt durch die Arbeitstage pro Woche. Dieser wird anschließend mit 10 Urlaubstagen multipliziert.

Wie berechnet sich die Summe bei Teilzeit?

Auch in Teilzeit arbeitende Arbeitnehmer können eine Urlaubsabgeltung verlangen. Hier wird die Berechnung ebenso über das Quartalsgehalt (13 Wochen) vorgenommen.

Arbeitet ein Angestellter in Teilzeit an drei Tagen die Woche für 1.800,00 EUR brutto im Monat, beträgt sein Quartalsgehalt 5400 EUR brutto und sein wöchentliches Gehalt (5400 Euro geteilt durch 13 Wochen) 415,38 Euro brutto.

Daraus ergibt sich ein Wert eines Urlaubstags von 138,46 (415,38 Euro geteilt durch drei Tage).

Hat der in Teilzeit arbeitende Angestellte Ansprüche auf zwei Wochen Urlaub, ergeben sich sechs Urlaubstage. Malgenommen mit dem Wert eines Urlaubstags ist das Ergebnis 830,76 Euro.

Hieraus ergibt sich folgende Formel: Das Quartalsgehalt wird durch den Wert geteilt, der sich aus dem Multiplizieren der Arbeitstage pro Woche mit den Arbeitswochen pro Quartal ergibt.

Zahlt der Arbeitgeber, statt Urlaub zu gewähren, trägt er selbst das Risiko

Entscheiden sich Arbeitgeber für Geld statt Urlaub, sind sie zudem rechtlich im Nachteil. Die Auszahlung von Urlaub erfüllt nicht den gesetzlichen Anspruch auf Urlaub, der im Bundesurlaubsgesetz geregelt ist. Lässt sich der Arbeitgeber hierauf ein, kann der Arbeitnehmer streng genommen den Urlaub, der ihm gemäß Bundesurlaubsgesetz zusteht, immer noch fordern.

Wie lange können Arbeitnehmer rückwirkend die Auszahlung von Urlaub verlangen?

Wer sich Urlaub auszahlen lassen will, muss noch einen laufenden Anspruch auf Urlaub besitzen. Häufig verfällt dieser allerdings mit dem Ende des Jahres. Wer seinen Resturlaub zu Geld machen will, sollte am besten sofort mit seinem Vorgesetzten Kontakt aufnehmen.

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2019 hat allerdings die Position von Arbeitnehmern gestärkt. Die Richter in Karlsruhe haben entschieden, dass Urlaubsansprüche nur automatisch verfallen, wenn der Arbeitgeber tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub auch zu nehmen. (Az.: 9 ARZ 541/15).

Auch ist besonders auf Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge zu achten, die ggf. eine längere Frist vorsehen. Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit das Mitnehmen des Urlaubskontos in das nächste Jahr geduldet, so kommt auch ein Anspruch aus der sogenannten betrieblichen Übung in Betracht.

Arbeitgeber haben eine Informationspflicht

Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer rechtzeitig und direkt auf seine Urlaubsansprüche hinzuweisen. Er muss also nachweisen, dass er die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, damit der Arbeitnehmer tatsächlich Urlaub nehmen kann. Nur wenn der Arbeitgeber diese Pflicht erfüllt hat, riskiert der Arbeitnehmer, dass sein Urlaub verfällt.

Hat der Arbeitgeber wegen zu hohem Arbeitsaufkommen nicht die Gelegenheit, Urlaub zu nehmen, bestehen gute Chancen, dass sein Urlaub nicht verfällt.

Wie wird der ausbezahlte Urlaub versteuert?

Die Urlaubsabgeltung wird versteuert wie ein sogenannter sonstiger Bezug. Dafür wird die Lohnsteuer für den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn einmal ohne und einmal mit Urlaubsabgeltung berechnet. Die Differenz zwischen den errechneten Beträgen ergibt die Lohnsteuer, die Sie abführen müssen.

Was die Sozialversicherung betrifft, ist die Urlaubsabgeltung eine sogenannte Einmalzahlung. Sie ist daher im Monat, an dem die Urlaubsabgeltung ausgezahlt worden ist, beitragspflichtig.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann auch vererbt werden

Ende 2018 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Urlaubsanspruch auch auf Erben übertragen werden kann. Im vorliegenden Fall hatten zwei verstorbene Arbeitnehmer ihren vollständigen Jahresurlaub nicht genommen. Die Richter in Luxemburg sprachen den Frauen zweier verstorbener Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung als vererbten Anspruch auf Abgeltung zu. (EuGH, Urteil vom 6.11. 2018, Az.: C‑570/16; C-569/16).

Foto(s): ©Pixabay/klimkin

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