Urlaubsabgeltung im ruhenden Arbeitsverhältnis

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Nach dem das BAG entsprechend den Vorgaben des EuGH bereits entschieden hatte, dass auch der Mitarbeiter, der während des gesamten Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankt ist, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Urlaubsabgeltungs-anspruch hat, weil der gesetzliche Urlaubsanspruch nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit abstellt, lag dem BAG nunmehr der Fall einer Mitarbeiterin vor, deren Arbeitsverhältnis aufgrund eines vereinbarten unbezahlten Sonderurlaubs ruhte. Die Mitarbeiterin befand sich in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.09.2011 in einem unbezahlten Sonderurlaub. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2011 begehrte die Arbeitnehmerin dann die Abgeltung von 15 Urlaubstagen für 2011.

Dem gab das BAG mit der Entscheidung vom 06.05.2014- 9 AZR 678/12 statt. Denn allein das Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hindert grundsätzlich nicht das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruches, noch berechtigt dies den Arbeitgeber, den gesetzlichen Urlaub zu kürzen. Nur ausnahmsweise dann, wenn durch spezialgesetzliche Regelungen dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Kürzung des Urlaubs eröffnet wird, wie beispielsweise bei der Elternzeit oder dem Wehrdienst ,kann der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gekürzt werden. Andernfalls verbleibt es bei dem gesetzlichen Urlaubsanspruch der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist.

Hier bekam also die Arbeitnehmerin, die sich 9 Monate in einem unbezahlten Sonderurlaub befand, anschließend noch 15 Urlaubstagen als gesetzlichen Urlaubsanspruch abgegolten. Selbst bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hätte die Arbeitnehmerin dann für das Jahr 2011 noch Anspruch auf den vollen Jahresurlaub von 4 Wochen gehabt, wäre also im Anschluss an ihren Sonderurlaub noch einen weiteren Monat von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt gewesen.

Hier kann nur jedem Arbeitgeber angeraten werden, Vereinbarungen über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit nicht zu schließen oder aber den in diesem Zeitraum anfallenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers vor dem Beginn des Sonderurlaubes zu erfüllen.


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