Urlaubsabgeltung nach Beschäftigungsverboten?
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Arbeitgeber stehen häufig vor der Herausforderung, Urlaubsansprüche begleichen zu müssen, wenn ein Arbeitsverhältnis endet. Üblicherweise umfasst der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nur wenige Tage. In Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei einer Langzeiterkrankung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, kann jedoch eine beträchtliche Anzahl an nicht genommenen Urlaubstagen zusammenkommen. Diese Tage müssen vom Arbeitgeber abgegolten werden, falls sie vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Dies kann erhebliche Kosten verursachen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) war bereits häufiger mit dem Verfall von Urlaubsansprüchen bei aufeinanderfolgenden Mutterschutzfristen und Elternzeiten, aber auch bei Langzeiterkrankungen befasst. Wie verhält es sich aber bei nahtlos ineinander übergehenden Beschäftigungsverboten während einer Schwangerschaft? Gilt auch in diesem Fall, dass Urlaubstage abzugelten sind, sofern das Arbeitsverhältnis zeitnah nach Abschluss der Beschäftigungsverbote endet? Auch zu dieser Frage hat das BAG mittlerweile Stellung bezogen (BAG, Urteil v. 20. August 2024, Az.: 9 AZR 226/23).
Worum ging es vor dem BAG?
Eine Arbeitnehmerin war vom 8. Februar 2017 bis zum 31. März bei ihrem Arbeitgeber als Zahnärztin beschäftigt. Nach ihrem Ausscheiden forderte sie den Arbeitgeber zur Abgeltung von 68 Urlaubstagen für die Jahre 2017 bis 2020 auf. Sie war ab dem 1. Dezember 2017 erstmalig im Beschäftigungsverbot gewesen. Daran schlossen sich nahtlos weitere Beschäftigungsverbote an, die mit Mutterschutz und Stillzeiten für ihre beiden Kinder zusammenhingen, die im Juli 2018 und im September 2019 das Licht der Welt erblickten. Für 2017 verlangte die Arbeitnehmerin die Auszahlung von fünf Resturlaubstagen, für 2018 und 2019 die Auszahlung von jeweils 28 Urlaubstagen, für 2020 sollte der Arbeitgeber sieben Urlaubstage abgelten, in Summe damit 68 Urlaubstage. Der Arbeitgeber wollte nicht zahlen, sodass die Arbeitnehmerin – in allen Instanzen erfolgreich – vor Gericht zog.
BAG: Abgeltungsansprüche auch bei Beschäftigungsverboten
Zu Urlaubsansprüchen bei einer Aneinanderreihung von Mutterschutzfristen hatte das BAG bereits entschieden, dass diese nicht verfallen. Nach erneuter Aufnahme der Tätigkeit können Arbeitnehmerinnen diese nehmen bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abgeltung verlangen. Das gilt nun auch bei der nahtlosen Aneinanderreihung von Beschäftigungsverboten. Nach Ansicht des BAG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die geforderten 68 Urlaubstage für 2017 bis 2020 abzugelten. Nach § 24 Satz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) seien auch Zeiten des Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten anzusehen. Nach unionsrechtskonformer Auslegung der Norm sind sie wie Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung zu behandeln.
Der Arbeitgeber war mit seiner Argumentation chancenlos. Er hatte u.a. vorgebracht, dass während eines Beschäftigungsverbots keine Arbeitspflicht bestehe. Daher könne auch kein Erholungsbedarf entstehen, was wiederum den Urlaubsanspruch entfallen ließe. Dem folgte das BAG nicht.
Folgen für die Praxis
Gerade im medizinischen Bereich kommt es regemäßig zu Beschäftigungsverboten während einer Schwangerschaft. Arbeitgeber sind gut beraten, ein Auge auf die angesammelten Urlaubsansprüche zu haben und ggf. Konsequenzen daraus zu ziehen.
Hinzu tritt eine Informationspflicht für Arbeitgeber. Sie müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer transparent über den Umfang und die Fristen für den Verfall ihres Urlaubsanspruchs informieren.
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