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Urlaubsabgeltungsanspruch bei Erkrankung und dessen Vererbung – Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Infolge von Erkrankungen kann Urlaub nicht genommen werden

Erkrankung im Urlaub

Selbst gewährter Urlaub gilt als nicht genommen, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt und dies mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes gegenüber dem Arbeitgeber nachweist. Diese „kranken Urlaubstage“ zählen somit nicht und sind nochmals zu gewähren.

Ende Arbeitsverhältnis

Endet das Arbeitsverhältnis infolge einer Erwerbsminderungsrente oder verstirbt der Arbeitnehmer, so ist der Urlaub in Geld abzugelten.

Kündigung und Kündigungsschutzklage

Im Falle einer Kündigung aufgrund der Erkrankung oder aus anderen Gründen muss der Arbeitnehmer mit seinem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen, ob eine Klage gegen diese Kündigung, d.h. Kündigungsschutzklage angezeigt ist. In diesem arbeitsgerichtlichen Verfahren wird neben einer Abfindung im Falle der Beendigung auch geprüft, ob noch Urlaub abzugelten ist. Eine Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer jedoch nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung erheben.

Klage auf Auszahlung der Urlaubsabgeltung

Soll im Einzelfall die Kündigung nicht angegriffen werden, der Arbeitgeber jedoch die Urlaubsabgeltung nicht von selbst zahlen, ist ebenfalls eine Klage beim Arbeitsgericht erforderlich. Eine Klage ist auch erforderlich, wenn der Arbeitgeber beim Übergang in die Rente wegen Erwerbsminderung die Urlaubsabgeltung nicht zahlt, bzw. beim Versterben des Arbeitnehmers nicht an die Erben zahlt.

Für die Urlaubsabgeltung hat das Bundesarbeitsgericht folgende Grundsätze aufgestellt

  1. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, so gehen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche erst mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres unter. Der Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs tritt vor diesem Zeitpunkt nicht bereits tageweise ein.
  2. Dieser entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar.
  3. Ist der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund der unionsrechtskonformen Auslegung des § 7 III 3 BUrlG erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Diese Urlaubsabgeltungsansprüche gehen mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter. Der Verfall tritt jedoch nicht bereits vor diesem Zeitpunkt tageweise ein.
  4. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nicht als Äquivalent zum Urlaubsanspruch, sondern ein Aliud in Form eines selbstständigen Geldanspruchs.
  5. Der entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch geht auch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar.

Urteil Bundesarbeitsgericht vom 22.09.2015 zum Aktenzeichen 9 AZR 170/14


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