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Urlaubsrecht: Voller Jahresurlaubsanspruch nach sechs Monaten

  • 2 Minuten Lesezeit
Maj Pascale Weber anwalt.de-Redaktion
  • Der volle Urlaubsanspruch entsteht bereits nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses.
  • Bei einer Fünftagewoche hat der Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf 20 bezahlte Urlaubstage.
  • Beginnt das Arbeitsverhältnis erst am 1. Juli, kann nur ein Teilurlaubsanspruch entstehen. 
  • Auch in der Probezeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub.

Urlaubsanspruch berechnen - voller Urlaubsanspruch nach 6 Monaten

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. In § 4 BurlG heißt es dazu: „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“ Diesen Zeitraum bezeichnet man auch als Wartezeit.

Es ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis am 1. Januar begonnen hat. Die Wartezeit beginnt mit dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dieser Tag wird dabei miteingerechnet.

Wenn die Wartezeit abgelaufen ist, d. h., wenn seit Beschäftigungsbeginn sechs Monate vergangen sind, hat der Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, wenn er noch kein volles Kalenderjahr beschäftigt wurde. 

Anspruch auf anteiligen Urlaub

Wird das Arbeitsverhältnis noch während der ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses oder mit dem Ablauf der Wartezeit beendet, hat der Arbeitnehmer nur einen Teilanspruch auf Urlaub. 

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses,

  • wenn das Kalenderjahr weniger als sechs Monate nach Arbeitsantritt endet.
  • wenn er aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, bevor sechs Monate vergangen sind
  • wenn er nach sechs Monaten Beschäftigung in der ersten Jahreshälfte ausscheidet.

Zu beachten ist, dass mit einem vollen Monat kein Kalendermonat (z. B. 01.01.20 – 01.02.20), sondern der Beschäftigungsmonat (z. B. 17.01.20 – 17.02.20) gemeint ist.

Wird das Beschäftigungsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte beendet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

Urlaub in der Probezeit

Fälschlicherweise gehen viele Arbeitnehmer davon aus, dass sie in der Probezeit noch keinen Urlaub nehmen dürfen. Dies ist jedoch ein Trugschluss, der daher rührt, dass einige Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen Wartezeit eine sechsmonatige Urlaubssperre verhängen. Der Anspruch auf vollen Jahresurlaub ist vor Ablauf der Wartezeit zwar noch nicht entstanden, jedoch erwirbt der Arbeitnehmer auch in der Probezeit für jeden vollen Monat ein Zwölftel seines Jahresurlaubs. 

(MAW)

Foto(s): ©Fotolia.com

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