Verband Sozialer Wettbewerb e.V. erwirkt einstweilige Verfügung

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Über die Abmahnungen vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) hatte ich hier in der Vergangenheit bereits wiederholt berichtet. Wenn zu einer Abmahnung des Vereins keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, dann führt der Verein auch gerichtliche Verfahren. Dies zeigt ein hier in der Kanzlei vorliegender Fall, in dem der Verein eine einstweilige Verfügung (gerichtliche Eilentscheidung) erwirkt hat. Worauf es in einem solchen Fall ankommt, erläutere ich im nachfolgenden Beitrag:

Zu dem Vorgehen des Vereins Verband Sozialer Wettbewerb e.V. gegen Wettbewerbsverstöße:

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen und geht im Rahmen seiner Tätigkeit gegen ganz unterschiedliche Wettbewerbsverstöße vor, z.B.:

Wenn zu einer Abmahnung des Vereins keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, dann droht die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens 

Mit einer Abmahnung setzt der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. üblicherweise eine sehr kurze Frist für die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Wenn der Abgemahnte nicht auf die Abmahnung reagiert oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung ablehnt, dann kann der VSW seine Ansprüche gerichtlich geltend machen. Er kann dann

  • entweder eine einstweilige Verfügung beantragen, um das beanstandete Verhalten durch eine vorläufige gerichtliche Eilentscheidung möglichst schnell untersagen zu lassen
  • oder eine Klage einreichen, um das beanstandete Verhalten durch eine abschließende gerichtliche Entscheidung endgültig untersagen zu lassen.

Beide Vorgehensweisen haben Ihre Vor- und Nachteile. Weiterführende Informationen finden Sie in dem Beitrag:

Was passiert, wenn Sie nicht auf eine Abmahnung reagieren

Hin und wieder hoffen Abgemahnte, dass eine Abmahnung einfach im Sande verläuft. Der hier in der Kanzlei vorliegende Fall zeigt allerdings, dass diese Hoffnung trügerisch sein kann.

Wenn eine einstweilige Verfügung erlassen wird

In einem hier in der Kanzlei vorliegenden Fall hatte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. eine einstweilige Verfügung beantragt, die dann auch durch das Gericht erlassen worden ist und anschließend bei dem Abgemahnten zugestellt worden ist. Inhalt der Entscheidung ist ein gerichtliches Verbot verschiedener Werbeaussagen. Und damit der Abgemahnte das gerichtliche Verbot auch beachtet, enthält die einstweilige Verfügung für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung die

Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro,

ersatzweise Ordnungshaft

oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.

Die Kosten des Verfahrens sind dem Abgemahnten als Antragsgegner auferlegt worden.

Der Streitwert ist auf einen Betrag von mehr als 30.000 Euro festgesetzt worden.

Was das bedeutet:

  1. Ganz egal, ob Sie die einstweilige Verfügung für berechtigt halten oder nicht: Sie müssen die gerichtlichen Anordnungen zunächst einhalten. Anderenfalls droht die Beantragung von Ordnungsmitteln. Bei einem erstmaligen Verstoß wird zwar üblicherweise kein Ordnungsgeld von 250.000,00 Euro verhängt, aber den unnötigen Stress eines Ordnungsmittelverfahrens kann man sich trotzdem durchaus ersparen.
  2. Die Entscheidung über das „richtige“ weitere Vorgehen hängt davon ab, wie der Sachverhalt liegt und ob die erhobenen Vorwürfe berechtigt sind oder nicht.
  3. Achtung: Die Zeit läuft. Da eine einstweilige Verfügung nur eine vorläufige gerichtliche Entscheidung zur Sicherung von Ansprüchen darstellt, müssen Sie in jedem Fall auf die einstweilige Verfügung reagieren, und zwar selbst dann, wenn Sie sich nicht gegen die Ansprüche verteidigen möchten. In diesem Fall ist für die Beendigung des Verfahrens nämlich die Abgabe einer sogenannten Abschlusserklärung erforderlich.
  4. Die Kosten des Verfahrens richten sich nach dem Streitwert. Dieser Wert dient allerdings lediglich als Berechnungsgrundlage. Die konkrete Höhe der Kosten hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem davon, ob die einstweilige Verfügung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung oder erst nach einer vorangegangenen mündlichen Verhandlung erlassen wurde.

Weitergehende Informationen finden Sie in dem Beitrag:

Checkliste: Einstweilige Verfügung erhalten - was tun?

Die „richtige“ Reaktion, wenn Sie eine einstweilige Verfügung erhalten haben

Die „richtige“ Reaktion auf eine einstweilige Verfügung hängt von Ihrer konkreten Situation und Ihren Interessen ab. Deshalb gibt es auch nicht „die eine für alle Fälle passende“ oder „richtige“ Reaktion auf eine einstweilige Verfügung. Entscheidend ist aus meiner Sicht zunächst, dass Sie sich über die verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten mit den jeweiligen Konsequenzen informieren. Die für Sie „richtige“ Entscheidung hängt dann letztlich davon ab, welches Interesse Sie verfolgen wollen.

Gern unterstütze ich Sie insoweit mit konkreten Einschätzungen und Handlungsempfehlungen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene, die eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klage erhalten haben. Daher verfüge ich über Erfahrung aus einer Vielzahl solcher Verfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben auch eine Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

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