Verband Sozialer Wettbewerb e.V. geht gegen Fehler bei Angeboten über Textilien vor
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Mir wurde wieder einmal eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. zur Prüfung vorgelegt. Gerügt werden Fehler im Zusammenhang mit dem Angebot von Textilien über das Internet. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, dann berate ich gern auch Sie.
Zu dem Vorgehen des Vereins Verband Sozialer Wettbewerb e.V. gegen Wettbewerbsverstöße:
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. geht im Rahmen seiner Tätigkeit gegen verschiedene Wettbewerbsverstöße vor. Betroffene, die von dem Verein eine Abmahnung erhalten hatten, wandten sich unter anderem wegen der folgenden Abmahnthemen an mich:
- Werbung mit „bekömmlich“, „magenschonend“, „wohltuend“, „zuckerfrei“, „Stress“, „Stressblocker“, fehlerhafte Nährwertangaben (fehlerhafte Angaben im Zusammenhang mit dem Anteil von Zucker), Werbung mit „Low Carb“, Werbung mit „Detox“, „Entgiftung“ und „Entschlacken“, unzulässige Benutzung der Bezeichnung „Marmelade“, Verstoß gegen die Novel-Food-Verordnung durch den Vertrieb eines Produktes, welches als Lebensmittel zum Stichtag des 15. Mai 1997 in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet worden ist (Hiobsträne, Hiobstränengras bzw. chinesische Perlgerste), Bewerbung von Spirituosen mit den Angaben „-brand“ sowie „-geist“, obwohl die beworbenen Produkte keinen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % Vol. aufweisen, fehlende Angaben gemäß Artikel 14 LMIV,
- fehlende oder fehlerhafte Angabe des Grundpreises,
- fehlende Angaben zum Impressum gemäß Digitale-Dienste-Gesetz (DDG),
- Fehler im Zusammenhang mit der Bewerbung von Biozid-Produkten (fehlender Warnhinweis „Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ und unzulässige Werbeangabe „natürlich“),
- fehlende Angaben zur Textilfaserzusammensetzung bei dem Angebot eines Textilproduktes und
- Werbung mit einer Auszeichnung ohne Angabe der Fundstelle
Wenn zu einer Abmahnung des Vereins keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, dann führt der Verein auch gerichtliche Verfahren. Über einen Fall, in dem der Verein eine einstweilige Verfügung (gerichtliche Eilentscheidung) erwirkt hatte, hatte ich hier berichtet.
Zu der weiteren mir vorliegenden Abmahnung:
In der weiteren mir vorliegenden Abmahnung geht es um verschiedene Wettbewerbsverstöße bei dem Angebot von Textilien im Internet.
Gerügt werden die folgenden Fehler:
- fehlende Angaben zur Textilfaserzusammensetzung,
- Fehler im Zusammenhang mit den Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucher und
- fehlende Einbindung eines Links zur Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform)
Zu den Forderungen in der Abmahnung:
Der Abgemahnte soll eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung abgeben und Kosten i.H.v. 357,00 Euro erstatten.
Meine Einschätzung:
Eine Abmahnung wegen des Vorwurfs fehlender Angaben zur Textilfaserzusammensetzung sollten Sie ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen. In diesem Zusammenhang sollten Sie bei der Entscheidung über die Abgabe einer Unterlassungserklärung berücksichtigen, dass die Einhaltung der Vorgaben zur Textilkennzeichnung sehr fehleranfällig ist.
Bei einer Abmahnung wegen des Vorwurfs der fehlenden Einbindung eines Links zur Online-Streitbeilegungs-Plattform sollten Sie beachten, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Einbindung eines entsprechenden Links zum 20. Juli 2025 entfällt.
Hintergrund: Aufgrund der Aufhebung der EU-Verordnung Nr. 524/2013, die Grundlage für die OS-Plattform ist, entfällt zum 20. Juli 2025 zwar die (gesetzliche) Verpflichtung zur Einbindung eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform. Diese Rechtsänderungen lässt eine etwaige (vertragliche) Verpflichtung zur Einbindung eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform aus einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung jedoch unberührt. Mit anderen Worten: Die entsprechende Unterlassungsverpflichtung aus einer Unterlassungserklärung würde trotz der Rechtsänderung weiterhin gelten. Da die Online-Streitbeilegungsplattform zum 20. Juli 2025 eingestellt wird, würden weiterhin vorgehaltene Informationen und Verlinkungen zur OS-Plattform ab dem 20. Juli 2025 aber die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher bergen.
Bedeutet: Die Erfüllung der weiterhin bestehenden vertraglichen Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung könnte zu einer neuen Abmahnung führen. Die Löschung etwaiger Informationen und Verlinkungen zur OS-Plattform zum 20. Juli 2025 würde dagegen zu einem Verstoß gegen die entsprechende vertragliche Unterlassungsverpflichtung aus der abgegebenen Unterlassungserklärung führen. Im Falle der Geltendmachung einer Vertragsstrafe nach dem 20. Juli 2025 könnte einer solchen Vertragsstrafenforderung nach meiner Auffassung zwar der Rechtsmissbrauchseinwand entgegengehalten werden. Wesentlich einfacher wäre es jedoch, das angesprochene Dilemma von vornherein zu vermeiden.
Meine Empfehlungen:
- Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
- Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
- Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.
Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.
Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?
Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. erhalten haben:
- Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
- Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.
Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Internetrecht-Rostock.de
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