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Verbraucherrechte in der Corona-Krise – Veranstaltungen und Konzerte

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Gegenwärtig ist das wirtschaftliche Leben infolge des Coronavirus erheblich einschränkt. Welche Folgen ergeben sich hieraus für Verbraucher, die bestimmte Leistungen nicht mehr abrufen können? In unseren Rechtstipps geben wir Ihnen Antworten zu einigen wichtigen Themen, hier zu den Veranstaltungen und Konzerten:

Veranstaltung wegen Corona abgesagt: Bekomme ich das Geld zurück?

In diesen Fällen hat der Verbraucher nach bisheriger Rechtslage grundsätzlich einen Anspruch darauf, den Ticketpreis zurückzubekommen. Grund dafür ist, dass der Veranstalter die zugesicherte Leistung nicht erbringen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Veranstalter die Veranstaltung aus Vorsicht selbst absagt oder ob dies von den örtlichen Behörden angeordnet wird.

Allerdings hat das Bundeskabinett nun beschlossen, dass Kunden während der Corona-Krise auch Gutscheine akzeptieren müssen. Das Gesetz wird voraussichtlich Mitte Mai verabschiedet, soll dann aber rückwirkend für alle Veranstaltungen, die vor dem 8. März gebucht wurden, gelten.

Hat der Veranstalter bereits den Ticketpreis erstattet, kann er den Betrag nicht zurückverlangen.

Für Veranstaltungen im Bereich Kultur, Sport und Freizeit (inklusive Monats- und Jahreskarten) soll danach Folgendes gelten:

Die Gutscheine können für einen Nachholtermin oder eine andere Veranstaltung des Anbieters eingelöst werden.

Die Gutscheine sind bis Ende 2021 befristet. Haben Sie bis dahin Ihren Gutschein nicht eingelöst, soll das Geld zurückerstattet werden.

Nur wenn der Kunde ohne die Auszahlung nicht in der Lage ist, wichtige Lebenshaltungskosten wie die Miete zu bezahlen, soll er keinen Gutschein annehmen müssen, ebenso wenn für den Kunden für den Ersatztermin hohe Reisekosten entstehen würden.

Wie lange habe ich Zeit, um mein Geld zurückzufordern?

Grundsätzlich haben Sie drei Kalenderjahre Zeit (also bis zum 31.12.2023), Ihr Geld zurückzufordern. Es kann allerdings sein, dass Ihr Veranstalter durch die aktuelle Krise insolvent wird. In solchen Fällen besteht Ihr Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises zwar weiterhin, jedoch sieht es dann eher schlecht aus, dass Sie Ihr Geld auch tatsächlich zurückbekommen.

An wen muss ich mich wenden, wenn ich mein Geld rückerstattet haben möchte?

Häufig ist es der Fall, dass Konzertveranstalter die Rückabwicklung der zu erstattenden Tickets an die Vorverkaufsstellen abgeben. Sinnvoll ist es also, wenn Sie sich zunächst an diese wenden. Sollten Sie dort jedoch keinen Erfolg haben, dann kontaktieren Sie den Veranstalter direkt (am besten schriftlich oder per E-Mail).

Wenn Sie weitere Fragen zu diesen und anderen Themen haben, teilen Sie uns dies mit. Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite.



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