Verbraucherstreitbeilegung... Wie war das gleich noch mal?

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Verbraucherstreitbeilegung

Der Europäische Gesetzgeber hat zwei neue Vorschriften auf den Weg gebracht, welche die außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln sollen. Es handelt sich hierbei um die Verordnung über die Online-Streitbeilegung VO (EU) 524/2013 sowie um eine Richtlinie, aus der das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) hervorgegangen ist.

1. ODR-Verordnung

Nach der ODR-Verordnung muss auf der Internetseite eines Unternehmers ein Link auf die ODR-Streitbeilegungsplattform hinterlegt (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) sowie seine Mailadresse angegeben sein.

2. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

In den AGB des Unternehmers sowie auf seiner Website ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VSBG ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Verbraucherstreitbeilegung aufzunehmen. Der Unternehmer hat, wenn er eine Internetseite unterhält oder AGB verwendet, sowohl auf der Internetseite (möglichst durch Link auf der Homepage oder Angabe im Impressum) als auch im Impressum darüber zu unterrichten, a) inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einer Verbraucherstreitbeilegung teilzunehmen und b) welches die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist.

Musterformulierung:

Die Firma X ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Ausnahme: Wenn der Unternehmer im Vorjahr höchstens 10 Personen beschäftigt hat, entfällt die Pflicht, § 36 Abs. 3 VSBG. Hier wird nach Köpfen gezählt, Teilzeitmitarbeiter zählen also voll.

Wann bin ich als Unternehmer verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen? Grundsätzlich gelten derzeit nur Pflichten für Unternehmen wie Banken oder Versicherungen. Für andere Unternehmer ist die Teilnahme zwar freiwillig. Verpflichtend ist jedoch die Information darüber, ob man als Unternehmer an der Streitbeilegung teilnimmt oder nicht.

Neben der grundsätzlichen Informationspflicht hat der Unternehmer nach § 37 VSBG eine weitere Pflicht, den Verbraucher nach Entstehen einer Streitigkeit auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Die Pflicht entsteht, wenn die Streitigkeit nicht direkt zwischen Unternehmer und Verbraucher beigelegt werden konnte. In diesem Fall muss der Unternehmer den Verbraucher darüber informieren, ob er bereit ist, an der Schlichtung teilzunehmen. Vorsicht! Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob Sie zur Information nach § 36 VSBG verpflichtet sind. In jedem Fall müssen Sie den Verbraucher in Textform unterrichten und ihm die Post- sowie die Internetadresse einer Verbraucherschlichtungsstelle übermitteln!

Musterformulierung:

Die Firma X ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nach § 37 VSBG sind wir jedoch verpflichtet, Sie auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein

Telefon 07851 / 795 79 40, Fax 07851 / 795 79 41, www.verbraucher-schlichter.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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