Verbrauchsgüterkauf: Was muss der Verbraucher innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 beweisen?

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Bislang musste nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte bis hin zum BGH der Verbraucher auch innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB beweisen, dass ein „Mangelsymptom“ auf einen bei Übergabe vorhandenen „Grundmangel“ zurückzuführen war. Kam sowohl ein Grundmangel (z.B. Materialfehler) als auch Wartungsfehler in Betracht, musste der Verbraucher bislang nach Ansicht des BGH letztlich den Beweis führen, dass der Materialfehler die Ursache war. Das war in der Praxis oft sehr schwierig. 

Der EuGH hat durch Urteil vom 04.06.2015 (C-497/13) im Gegensatz dazu verbraucherfreundlich entschieden, dass die gesetzliche Vermutung sich auf das Vorhandensein eines Grundmangels bei Übergabe erstreckt. In der Praxis ist danach nur noch zu beweisen, dass das Mangelsymptom auf einen Grundmangel zurückgeführt werden kann, also nicht – wie § 476 Halbsatz 2 BGB sagt „diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“ ist. Es liegt dann in der Beweislast des verkaufenden Unternehmers, dass der festgestellte Fehler nicht auf einen kausal denkbaren Grundmangel, sondern z.B. auf ein Verhalten des Verbrauchers zurückzuführen ist. 

Der BGH hat seine Rechtsprechung daher aufgeben und im Lichte des EuGH-Urteils neu ausgerichtet. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15.

Der Käufer muss nun nur noch einen vertragswidrigen Zustand der Sache behaupten. Er wird beweisen müssen, dass sich dieser binnen sechs Monaten nach Übergabe herausgestellt hat. Es reicht, sich auf ein Mangelsymptom zu beschränken, wobei sich dieses Symptom bei Übergabe noch nicht gezeigt haben muss. Dass dieses Symptom seine Ursache im Grundmangel habe, der bereits bei Gefahrübergang bestanden habe, wird nun vermutet. 


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