Verbrennung durch Elektrokauter: 25.000 Euro Schmerzensgeld

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Mit Urteil vom 28.01.2014 hat das OLG Frankfurt a. M. ein Krankenhaus verpflichtet, an meinen Mandanten ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zu zahlen und für jeden weiteren materiellen Zukunftsschaden aufzukommen.

Während einer Hüft-Operation am 13.01.2010 hatte sich der Rentner starke Verbrennungen am rechten Gesäß zugezogen. Außerdem war der Oberschenkel-Knochen beim Einbringen der Prothese gesplittert. Zur Haftung hat der Frankfurter Senat ausgeführt:

„Kommt es beim Einsatz einer zementfreien Hüftgelenksendoprothese links zu einer großflächigen Verbrennung der rechten Gesäßhälfte des Patienten, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Operateurs. Dieser Tatbestand weist nach der Lebenserfahrung auf einen fehlerhaften Einsatz des Elektrokauters (Hochfrequenzchirurgie-Gerät) hin (vgl. BGH VersR 1955, 573, (574); OLG Saarbrücken VersR 1991, 1289, (1290); OLG Zweibrücken VersR 1997, 1281, (1282)).“

Dem BGH war bereits im Jahre 1955 ein Sachverhalt unterbreitet, in dem gutachterlich festgestellt worden war, dass bei vorschriftsmäßiger Bedienung eines Thermokauters Verbrennungen nicht auftreten können. Zu verweisen ist auf den in MedR 2009, 83 – 85, abgedruckten Aufsatz von Riedel. Der Autor setzt sich mit den medizinisch-physikalischen Grundlagen der Hochfrequenzchirurgie auseinander und gelangt zu dem Ergebnis, dass bei ordnungsgemäßer Anwendung eines Elektrokauters unter Beachtung der bestehenden Vorschriften das Auftreten von Verbrennungen nahezu ausgeschlossen sei.

Auch der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, eine Verbrennung bei dem Einsatz eines Elektrokauters sei, nicht wie von den Beklagten behauptet, eine häufig vorkommende und typische Komplikation einer Hüftgelenksoperation, sondern eine außergewöhnliche Komplikation. Anlässlich der mündlichen Erläuterung des Gutachtens berichtete er, dass eine solche Komplikation nur selten auftrete. Die Beklagten hätten keinen Sachverhalt dargetan, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines von ihnen nicht verschuldeten Geschehensablaufes ergibt. Zwar kann eine Verbrennung als Folge unerwünschter Stromableitung auch durch körpereigene Feuchtigkeitsansammlungen entstehen. Eine solche Konstellation würde aber nicht notwendig auf eine Ursache außerhalb des Verantwortungsbereiches der Beklagten hinweisen. Denn Feuchtigkeit, beispielsweise durch Urineinnässen oder starkes Schwitzen, welche sich üblicherweise an dem unteren Körperteil ansammelt, kann durch feuchtigkeitspräventive Einlagen von Zellstoff begegnet werden. Jedenfalls lägen keine Anhaltspunkte für eine Ansammlung körpereigener Flüssigkeit des Klägers als Ursache seiner Verbrennungen vor.

Der Gutachter hat ausgeführt, bei einer knapp über zwei Stunden dauernden Operation sei es unwahrscheinlich, dass der Patient durch Urineinnässen oder starkes Schwitzen selbst einen Feuchtigkeitsfilm bilde. Ferner weist eine Lagerung, wie von den Beklagten als standardisiertes Lagerungssystem behauptet, nicht auf die ernsthafte Möglichkeit hin, dass die Verbrennung des Klägers nicht durch einen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Anwendung des Hochfrequenzchirurgiegerätes verschuldet wurde. Dieses Schema lässt nicht einmal den Schluss zu, dass der Patient isoliert von allen Metallteilen und leitfähigen Schläuchen auf dem Operationstisch gelagert worden sei. 

Das Landgericht habe im Ergebnis zu Recht von einer Beweisaufnahme über die weitere Einlassung der Beklagten, die sonstigen im Rahmen der Einweisung in das Gerät der Firma Erbe erwähnten Kautelen seien eingehalten worden, abgesehen. Dies unter Bezug auf eine zwei DIN A4-Seiten umfassende Gebrauchsanweisung der Herstellerin des Gerätes. Das Vorbringen sei substanzlos und nicht einlassungsfähig. Der Senat hielt für eine zusätzlich verursachte Typ III-Fraktur mit kompletter Schaftsprengung des linken Femurs und die Verbrennung des Gesäßes ein Schmerzensgeld von insgesamt 25.000 Euro für angemessen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.1996, AZ: 8 U 166/95=juris, VersR 1998, 55 ff.; OLG Naumburg, VersR 2008, 415;OLG Saarbrücken VersR 1991, 1289 ff.).

(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.01.2014, AZ: 8 U 116/12)

Christian Koch

Fachanwalt für Medizinrecht


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