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Arbeitserlaubnis - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Die wichtigsten Fakten

  • Bei der Arbeitserlaubnis handelt es sich um einen entsprechenden Eintrag im Aufenthaltstitel.
  • Wenn ein Ausländer beabsichtigt, ein Arbeitsverhältnis in Deutschland aufzunehmen, muss er einen Antrag auf Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde stellen. Häufig muss jedoch zusätzlich noch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) eingeholt werden.
  • Hierfür müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
  • EU-Bürger und die Bürger einiger weiterer Staaten benötigen keine Arbeitserlaubnis.

Wer benötigt eine Arbeitserlaubnis?

Ausländische Arbeitnehmer brauchen im Regelfall eine Arbeitsgenehmigung, um in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese wird auch Arbeitserlaubnis genannt.

Es existieren verschiedene Ausnahmeregelungen zur Notwendigkeit einer Arbeitserlaubnis. Bürger mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats brauchen keine. Das Gleiche gilt für Staatsangehörige Andorras, San Marinos und der Schweiz sowie der sonstigen Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR): Island, Liechtenstein und Norwegen. Außerdem findet diese Ausnahmeregelung auch bei folgenden, außerhalb Europas liegenden Ländern Anwendung:

  • Australien
  • Japan
  • Israel
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Südkorea
  • USA.

Im Oktober 2015 wurden darüber hinaus die gesetzlichen Vorschriften für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für Bürger aus folgenden Westbalkan-Staaten gelockert:

  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Kosovo
  • Mazedonien
  • Montenegro
  • Serbien

Befristet bis Ende 2020 können Personen aus den genannten Staaten in Deutschland für jede Art von Arbeit eine Erlaubnis bekommen. Ausgenommen sind lediglich Beschäftigungen als Leiharbeitnehmer.

Welche Rolle spielt der Aufenthaltstitel im Zusammenhang mit der Arbeitserlaubnis?

Die Arbeitserlaubnis ist seit Anfang 2005 ein Eintrag im Aufenthaltstitel und daher unmittelbar mit diesem verbunden. Eine solche Erlaubnis eines EU-Mitgliedstaats, sich innerhalb des Staates aufhalten zu dürfen, stellen neben der Aufenthaltserlaubnis das Visum und die Blaue Karte EU dar. Der Aufenthaltstitel (und damit auch die Arbeitserlaubnis) ist bis zu drei Jahre gültig, wenn er einmal erteilt wurde.

Welche Unterlagen benötigt man für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis?

Plant ein Ausländer die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses in Deutschland, muss er bei der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Arbeitserlaubnis stellen. Zur Beantragung sind folgende Unterlagen nötig:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Einstellungszusage eines Arbeitgebers oder der entsprechende Arbeitsvertrag
  • detaillierte Stellenbeschreibung, die vom Arbeitgeber zu erstellen ist

Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis erfüllt sein?

Da die Arbeitserlaubnis vom Aufenthaltstitel abhängt, muss der Antragsteller durch Vorlage eines Mietvertrags einen Wohnsitz nachweisen. Gelingt dies, stellt die Bewilligung durch die zuständige Ausländerbehörde in der Regel kein größeres Problem dar.

In vielen Fällen muss aber zusätzlich noch die Bundesagentur für Arbeit (BA) zustimmen. Ob die jeweilige Beschäftigung zustimmungsfrei ist, wird von der Ausländerbehörde im Einzelfall entschieden.

Damit die Bundesagentur eine Beschäftigung befürworten kann, müssen generell folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Antragsteller verfügt über ein konkretes Arbeitsplatzangebot eines Arbeitgebers.
  • Die Beschäftigung ist gemäß den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bzw. der Beschäftigungsverordnung (BeschV) gestattet.
  • Es stehen keine bevorzugten Arbeitnehmer wie deutsche Staatsbürger, EU-Bürger und Bürger aus den EWR-Ländern zur Verfügung. Man spricht von der Vorrangprüfung.
  • Die Bedingungen für ausländische Arbeitnehmer sind identisch mit denen deutscher Arbeitnehmer. Das heißt, Arbeitslohn, Urlaubstage und Arbeitszeiten dürfen nicht abweichen.

Dieses Verfahren findet bei neu einreisenden Arbeitnehmern Anwendung, aber auch bei Ausländern, die bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland haben.


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