Verfahren wegen Kinderpornos und Verfahrenskosten

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Wer Beschuldigter in einem Verfahren wegen Besitzes und/oder Verbreitung von Kinderpornografie ist, hat eine Vielzahl von Problemen. Neben so unangenehmen Dingen wie Hausdurchsuchung, Gerichtsverhandlung und etwaiger Berichterstattung in der Presse drohen auch sehr hohe Verfahrenskosten.

Viele Staatsanwaltschaften versenden die bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten Computer, Festplatten etc. an ein externes Sachverständigenbüro. Hintergrund ist die Überforderung der entsprechenden Stellen bei der Polizei. Dort kommt man mit der Auswertung nicht hinterher, es gibt zu viele Verfahren aus diesem Bereich.

Bei den entsprechenden IT-Sachverständigen werden die Geräte dann untersucht. Die Dateien werden gesichtet, es wird ein Gutachten erstellt, relevante Bilder werden ausgedruckt etc. Der Zeitaufwand ist mitunter enorm und der Stundensatz bei den Sachverständigenbüros ist hoch, meist 100 Euro pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer.

Bei vielen Geräten und vielen Dateien kann schnell ein Betrag von 10.000 Euro und mehr zusammenkommen. Bei einer Verurteilung werden diese Kosten dem Verurteilten als Verfahrenskosten in Rechnung gestellt. Möglicherweise kommt es zu einer kleinen Geldstrafe, die Verfahrenskosten erschlagen den Mandanten aber.

Auf dieses Kostenrisiko wird ein Strafverteidiger den Mandanten hinweisen, wobei sich das Entstehen der Kosten allerdings kaum verhindern lässt. Die Staatsanwaltschaft wird – auch bei einem Geständnis – regelmäßig nicht auf eine Auswertung verzichten.

Das OLG Schleswig hat aber nun kürzlich entschieden, dass die Tätigkeit der Sachverständigen für die Auswertung von Computern nicht in jedem Fall als Sachverständigengutachten abgerechnet werden kann.

Das OLG stellte in seiner Entscheidung fest:

„Die Aufgabe eines Sachverständigengutachtens besteht darin, dem Richter oder Staatsanwalt die Kenntnis von Erfahrungssätzen zu übermitteln und ggf. aufgrund solcher Erfahrungssätze Tatsachen zu ermitteln (BGH, Urteil vom 18. Mai 1951 – 1 StR 149/51 -, NJW 1951, 771). Die bloße Vornahme einer organisatorischen oder technischen Dienstleistung allein reicht nicht, mag auch hierfür umfangreiche Expertenwissen erforderlich sein.“

Im Ergebnis war es in dem Fall so, dass die Staatskasse letztlich auf den Kosten für die Auswertung sitzengeblieben ist. Für den Verurteilten in dieser Sache bedeutete dies knapp 10.000,00 Euro Ersparnis.

Es kann sich also auch finanziell lohnen, einen Fachanwalt für Strafrecht mit Erfahrungen in diesem Deliktsbereich zu beauftragen.



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