Verfahrensbeistand oder Anwalt des Kindes

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In einem Gerichtsverfahren hat der Verfahrensbeistand (früher: Anwalt des Kindes) die Aufgabe, die Interessen des Kindes zu wahren.

Dabei handelt es sich meist um familiengerichtliche Rechtsstreitigkeiten, die das weitere Leben des Kindes betreffen.

Ein Verfahrensbeistand soll den wirklichen Willen des Kindes in dem Gerichtsverfahren ermitteln und verdeutlichen und so sicherstellen, dass das Kind an dem es selbst betreffenden Verfahren auch wirklich beteiligt wird.

Ein Verfahrensbeistand wird regelmäßig vom Gericht bestellt, wenn sich die Eltern trennen und sich über den Verbleib des Kindes nicht einigen können oder über das Besuchsrecht des Elternteils, der nicht das Kind betreut, streiten. Auch in den Verfahren, in denen den Eltern auf Initiative des Jugendamtes die elterliche Sorge entzogen werden soll, muss für die betreffenden Kinder ein Verfahrensbeistand bestellt werden.

Das Familiengericht sucht den Verfahrensbeistand aus. Es kann Sozialarbeiter und Sozialpädagogen bestimmen; oft auch Rechtsanwälte, in der Regel Fachanwälte für Familienrecht. Seltener kommt es vor, dass ein Gericht sich für einen engagierten Angehörigen als Verfahrensbeistand entscheidet.

Der Verfahrensbeistand liest zunächst die Gerichtsakte und spricht ausführlich mit dem Kind. Es ist auch möglich, dass er mit den Eltern spricht, ggf. mit sonstigen Verwandten, oder anderen wichtigen Personen für das Kind, wie auch den Erziehern im Kindergarten, Lehrern oder den Großeltern. Der Verfahrensbeistand nimmt an der Gerichtsverhandlung teil; sein Bericht, bzw. seine Empfehlung ist für den Richter mit ausschlaggebend. 

Der Gesetzgeber hatte das Ziel, dass ein Kind in bedeutsamen Angelegenheiten, die sein weiteres Leben betreffen, mitentscheiden kann. 

Das Alter des Kindes ist nicht dafür entscheidend, ob ein Verfahrensbeistand bestellt wird oder nicht. So kann auch ein Verfahrensbeistand für ein Kleinkind, das sich noch nicht artikulieren kann, genauso bestellt werden wie für einen bald volljährigen Jugendlichen. Solange das Kind ohne Verfahrensbeistand auf den Vortrag der Eltern und die Ermittlungen des Jugendamtes im gerichtlichen Verfahren angewiesen ist, kann die Gefahr bestehen, dass die Interessen des Kindes nicht genügend berücksichtigt werden.


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