Verfassungsbeschwerde in Erbschaftsangelegenheiten
- 2 Minuten Lesezeit

Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentliches Rechtsmittel, mit dem sich eine Person direkt an das Bundesverfassungsgericht wenden kann, wenn sie sich durch die öffentliche Gewalt in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sieht. Auch in Erbschaftsangelegenheiten kann eine solche Beschwerde unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und sinnvoll sein.
Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn:
- der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist,
- ein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht betroffen ist,
- der Rechtsweg erschöpft wurde, d. h. alle zur Verfügung stehenden Fachgerichte angerufen wurden,
- die Beschwerde fristgerecht (innerhalb eines Monats) nach dem letztinstanzlichen Urteil erhoben wird,
- sie hinreichend substantiiert begründet wird.
Anwendungsfälle im Erbrecht
In Erbschaftsangelegenheiten wird eine Verfassungsbeschwerde insbesondere dann in Erwägung gezogen, wenn sich ein Beteiligter durch gerichtliche Entscheidungen, etwa im Rahmen eines Erbscheinverfahrens, eines Pflichtteilsstreits oder bei Testamentsauslegungen, in seinen Grundrechten verletzt sieht.
Häufig berufen sich Beschwerdeführer auf:
- Art. 3 GG (Gleichheit vor dem Gesetz), etwa bei ungleicher Behandlung von Erben oder Pflichtteilsberechtigten,
- Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie), z. B. bei unzumutbaren Eingriffen in familiäre Strukturen,
- Art. 14 GG (Eigentumsgarantie), insbesondere bei Eingriffen in das Erbrecht als Teil des Eigentumsrechts.
Keine Grundrechtsbindung des Erblassers
Ein wichtiger verfassungsrechtlicher Grundsatz ist hierbei:
Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung durch den Erblasser. Das bedeutet, dass es dem Erblasser grundsätzlich freisteht, bestimmte Personen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Eine ungleiche Behandlung durch den Erblasser selbst – etwa durch testamentarische Verfügung – kann daher nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.
Diese richtet sich ausschließlich gegen Akte der öffentlichen Gewalt, insbesondere gegen gerichtliche Entscheidungen. Nur wenn diese ihrerseits gegen Grundrechte verstoßen, kommt eine Beschwerde in Betracht.
Beispielhafte Fallkonstellationen
Ein typischer Fall wäre etwa, wenn ein Gericht im Erbscheinverfahren den letzten Willen des Erblassers in einer Weise auslegt, die den Beschwerdeführer von der Erbfolge ausschließt – obwohl eine andere Auslegung naheläge. Fühlt sich der Betroffene dadurch in seinem grundrechtlich geschützten Erbrecht verletzt und sind alle Fachgerichte durchlaufen worden, kann eine Verfassungsbeschwerde in Betracht gezogen werden.
Erfolgsaussichten und Grenzen
Die Hürden für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde sind hoch. Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht einfach, ob eine Entscheidung „richtig“ ist, sondern nur, ob sie verfassungsrechtliche Maßstäbe verletzt. Eine fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts genügt nicht. Es muss ein spezifischer Verstoß gegen ein Grundrecht vorliegen. Daher ist die Verfassungsbeschwerde kein „zweites Revisionsverfahren“.
Fazit
In Erbschaftsangelegenheiten stellt die Verfassungsbeschwerde ein außergewöhnliches, aber unter bestimmten Umständen wirksames Mittel dar, um sich gegen vermeintlich grundrechtswidrige Entscheidungen zu wehren. Dabei ist zu beachten, dass eine ungleiche Behandlung durch den Erblasser selbst nicht angreifbar ist – Gegenstand der Verfassungsbeschwerde kann ausschließlich die gerichtliche Entscheidung sein. Eine fundierte rechtliche Prüfung und substanzielle Begründung sind unerlässlich.
Rechtsanwalt Hummel übernimmt Ihre Verfassungsbeschwerde
Rechtsanwalt Thomas Hummel ist auf Verfassungsbeschwerden spezialisiert und kann sich auch Ihren Fall gerne anschauen.
So können Sie Kontakt aufnehmen:
- Homepage:www.anwalt-verfassungsbeschwerde.de
- E-Mail: post@abamatus.de (vor allem zum Senden von Unterlagen)
- direkt über die Kontaktfunktion auf dieser Seite
Artikel teilen: