Vergabe öffentlicher Aufträge (Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes; August 2015) Teil 2/4

  • 2 Minuten Lesezeit

Vor der Entscheidung über die Zuteilung des Vertrages sind die Auftraggeber dann verpflichtet, von dem Bieter, dessen Angebot als das Günstigste erachtet wird, Kopien der Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen zu verlangen (diese Verpflichtung des Auftraggebers trifft nicht auf Verfahren öffentlicher Auftragsvergabe geringen Wertes und in bestimmten Fällen von Verhandlungsverfahren, deren Wert nicht höher als 5.000.000 RSD ist, zu). 

IV Zusatzanforderung in Bezug auf die Finanzlage des Bieters 

Diese zusätzliche Anforderung ist nun insoweit begrenzt, dass der minimale Jahresumsatz des Bieters den Schätzwert der öffentlichen Auftragsvergabe nicht um das Zweifache übersteigen darf, außer in Ausnahmefällen, wenn dies aufgrund besonderer Risiken in Verbindung mit dem Gegenstand der öffentlichen Auftragsvergabe erforderlich ist. 

V Gemeinsames Angebot - Inhalt der Vereinbarung der Bietergemeinschaft 

Mit den neuesten Gesetzesänderungen wurde der verbindliche Inhalt der Vereinbarung der Bietergemeinschaft, mit welcher sie sich gegenseitig und gegenüber dem Auftraggeber zur Ausführung der öffentlichen Auftragsvergabe verpflichten, vereinfacht. Nur noch jene Elemente sind verbindlich, die wirklich wichtig für die Ausführung und Realisierung der öffentlichen Auftragsvergabe sind, das heißt konkret (1) die Angaben über das Gemeinschaftsmitglied, das Träger des Auftrages sein wird bzw. das Angebot einreichen und die Gemeinschaft vor dem Auftraggeber vertreten wird und (2) die Geschäftsbeschreibung eines jeden Bieters in der Gemeinschaft in der Vertragsabwicklung.

VI Negative Referenzen

Die Auftraggeber unterliegen nicht mehr der Verpflichtung, das Angebot aufgrund negativer Referenzen des Bieters abzulehnen, sondern sie haben die Möglichkeit, eine solche Ablehnung in den Ausschreibungsunterlagen vorzusehen. Die Gründe für diese Gesetzänderung sind vor allem praktischer Natur, da sich die Institution der negativen Referenzen bei der Durchführung bzw. bei deren Feststellung und Auflistung bei der Verwaltung für öffentliche Auftragsvergaben als äußerst problematisch erwiesen hat. 

VII Höheres Preisangebot als der Schätzwert der öffentlichen Auftragsvergabe 

Die Auftraggeber können den Vertrag an jenen Bieter vergeben, dessen Angebot einen höheren Preis als den Schätzwert der öffentlichen Auftragsvergabe beinhaltet, vorausgesetzt, dass der angebotene Preis nicht höher als der vergleichbare Marktpreis ist, und dass die angebotenen Preise in allen relevanten Angeboten höher als der Schätzwert der öffentlichen Auftragsvergabe sind. 

VIII Beschluss über die Vertragsvergabe und Beginn der Frist für Rechtsschutz 

Hierbei handelt es sich um eine wichtige Änderung, da der Beschluss über die Vergabe des Vertrages nicht mehr allen Bietern zugestellt wird, sondern auf dem Portal der öffentlichen Auftragsvergaben und der Webseite des Auftraggebers veröffentlicht wird. Die Bieter sind demnach nun „gezwungen“, regelmäßig und mit Sorgfalt die Internetmeldungen über die Verfahren der öffentlichen Auftragsvergaben, an denen sie teilgenommen haben, zu verfolgen, da die Frist zur Einreichung des Antrages auf Rechtsschutz gegen den Beschluss über die Vertragsvergabe mit dem Tag der Veröffentlichung auf dem Portal der öffentlichen Auftragsvergaben beginnt (dasselbe trifft auf Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens, der Qualifikationsanerkennung und des Abschließens einer Rahmenvereinbarung zu).

Die neue Gesetzesbestimmung hat das Ziel, das öffentliche Auftragswesen zu beschleunigen und eine Verzögerung des Verfahrens aufgrund der Ablehnung des Bieters, die Entscheidung des Auftraggebers anzunehmen, zu verhindern.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Ljubica Tomic

Beiträge zum Thema