Vergewaltigungstat liegt 24 Jahren zurück – nun sitzt der Täter in Untersuchungshaft

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In Berlin wird derzeit ein Verfahren eingeleitet, wo ein Mann wegen einer Vergewaltigungstat angeklagt ist. An sich keine Seltenheit in Berlin, doch das Besondere an diesem Verfahren ist, dass die Tathandlung selber 24 Jahre zurückliegt.

Das damals 14-jährige Opfer hatte zusammen mit ihrem Freund in einer Gartenlaube übernachtet, als der Täter zusammen mit zwei weiteren Komplizen in diese einbrach. Sie benutzten den Freund, der körperlich gegen die drei Männer ohnehin keine Chance gehabt hätte, als Druckmittel und drohten ihm die Kehle durchzuschneiden, wenn einer der beiden Opfer sich wehren würde.

Die 14-Jährige selber wurde über eine Stunde lang mehrfach von den Männern vergewaltigt.

Bei der nachfolgenden Durchsuchung des Tatortes wurden sechs Zigarettenstummel sowie Fingerabdrücke entdeckt, die bereits zwei Jahre nach der Tat zur ersten Festnahme von einem der drei Männer führten. 15 Jahre später wurde der zweite Mann gefasst und verurteilt. Und nun, fast 24 Jahre später, hat das Bundeskriminalamt den dritten, mittlerweile 47 Jahre alten, verheirateten Täter, der auch Vater von zwei Kindern ist, gefasst.

Zwar beginnt der Prozess voraussichtlich erst im November, doch hat der Angeklagte bereits jetzt die Tat gestanden und hofft, sich bei dem nun 38-jährigen Opfer entschuldigen zu können.

Die Verjährungsfristen im Sexualstrafrecht

Das deutsche Strafrecht kennt ähnlich wie im Zivilrecht auch Verjährungsfristen. So ist bei Sexualstraftaten in der Regel, abhängig von der gesetzlichen Strafandrohung (§78 StGB), eine Verjährungsfrist von zwanzig Jahren vorgeschrieben.

Allerdings gibt es in diesem Bereich Sonderbestimmungen, ab wann diese Verjährungsfrist anfängt zu laufen.

Im Jahr 1993, wo die oben erwähnte Vergewaltigungstat begangen wurde, hat noch die alte Regelung gegolten, wo die Verjährungsfrist mit der Volljährigkeit des Opfers anfing zu laufen. Da das Opfer damals erst 14 Jahre alt gewesen ist, ist die Strafverfolgung tatsächlich noch 24 Jahre später möglich.

Der Gesetzgeber erkannte in den Folgejahren die Notwendigkeit einer höheren Zeitspanne für die psychische Verarbeitung bei Opfer von Sexualstraftaten und erweiterte im Jahr 2013 den Beginn der Verjährungsfrist von der Volljährigkeit des Opfers auf deren Vollendung des 21. Lebensjahres.

Im Jahr 2015 folgte eine weitere Änderung, wonach nunmehr gemäß § 78b Abs.1 Nr.1 StGB die Verjährungsfrist erst ab der Vollendung des 30. Lebensjahres beginnt.

Damit ist es im Ergebnis möglich, dass die Opfer bis zum 50. Lebensjahr Zeit haben, ihr Erlebtes zur Anzeige zu bringen. Die einzige Ausnahme hierbei ist, wenn die Tat zum Zeitpunkt des Eintritts der Gesetzesänderung bereits verjährt gewesen ist.

Aktive Beteiligung an dem Strafverfahren durch das Opfer selber

Zwar übernimmt nach einer erfolgten Anzeige die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung und das Opfer selber ist in der Regel, wo wie auch in dem oben aufgeführten Fall, nur als Zeuge zur Verhandlung geladen, doch gibt es auch die Möglichkeit sich aktiv an der Verhandlungsführung im Form der Nebenklage zu beteiligen.

Auf diesem Wege steht es auch dem Opfer zu, die komplette Strafakte einzusehen, Beweisanträge zu stellen und sowohl Täter als auch andere Zeugen unter den eigenen Gesichtspunkten zu befragen.

Gerne stehe ich Ihnen als Ihr Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht sowohl auf Beratungsebene als auch auf der aktiven Nebenklageebene zur Seite. Ich untersuche Ihren Fall unter den notwendigen juristischen Aspekten und werde für sie die bestmöglichen Verfahrensoptionen heraussuchen. Dabei ist mir die Sensibilität dieses Bereiches und der doch damit einhergehende, dringende Wunsch auf Gerechtigkeit bewusst, und steht deswegen auch im Mittelpunkt meines Handelns.

Bei Fragen rund um das Sexualstrafrecht sind wir als Kanzlei für Sie da.


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