Verhaltenstipps bei einer Vorladung / Anklage wegen des Umgangs mit Betäubungsmitteln gem. § 29 BtMG

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Falls Sie eine Vorladung oder Anklageschrift wegen einer Straftat nach § 29 BtMG erhalten haben und sich infolge dieses Schriftstücks unsicher sind, wie Sie handeln sollten, folgen im weiteren Verlauf einige Informationen zu dem erwähnten Paragrafen, dessen Bedeutung und den infrage kommenden Konsequenzen bei einer tatsächlichen Begehung einer der dort beschriebenen Handlungen/Taten.

Was genau erfasst der § 29 BtMG?

Der § 29 BtMG beinhaltet einen sogenannten Vergehenskatalog, welcher eine Liste an unerlaubten Handlungen bzgl. des Umgangs mit Betäubungsmitteln darstellt.

Zunächst, in Abs. 1 Nr. 1, beinhaltet dieser Katalog den unerlaubten Anbau, die Herstellung, das Handeltreiben, das Ein- und Ausführen ohne Handel zu treiben, die Veräußerung, die Abgabe, das Inverkehrbringen sowie das Erwerben oder anderweitige Verschaffen von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).

Darüber hinaus ist die Zubereitung von ausgenommenen Stoffen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) ohne die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) verboten.

Ebenfalls kommt es zu einer Straftat nach dem BtMG, wenn der Besitz von Betäubungsmitteln besteht, jedoch ohne dass sich im Besitz des Handelnden eine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb befindet (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG).

Dies gilt ebenso für das Durchführen von Betäubungsmitteln entgegen § 11 Abs. 1 S.2 BtMG, wonach Betäubungsmittel lediglich unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt werden dürfen und zudem während des Verbringens weder dem Durchführenden, noch einem Dritten tatsächlich zu Verfügung stehen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG).

Ebenfalls kommt es zu einer Straftat nach § 29 BtMG, wenn es zu einer Verschreibung von Betäubungsmitteln kommt, entgegen § 13 Abs. 1 BtMG (§ 29 Abs. 1 Nr. 6 (a) BtMG)oder wenn Betäubungsmittel verabreicht werden oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 6 (b) BtMG), entgegen § 13 Abs. 1, 2 BtMG. D. h., weder ein Arzt, Zahnarzt, noch Tierarzt handelte innerhalb des Rahmens einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung (§ 13 Abs. 1 S.1 BtMG). 

Ebenso gilt dies für die Verschreibung oder Zugänglichmachung von Betäubungsmitteln, wobei der beabsichtigte Zweck auch auf andere Weise herbeigeführt werden kann (§ 13 Abs. 1 S.2 BtMG).

Darüber hinaus wird ebenfalls der Tatbestand des § 29 BtMG erfüllt, wenn es zum Überlassen eines in § 13 Abs. 1a S. 1, 2 BtMG genannten Betäubungsmittels entgegen der dortigen Kriterien kommt. D. h. zum Überlassen von Betäubungsmitteln gegenüber einem Palliativpatienten entgegen der genannten Mengen (§ 29 Abs. 1 Nr. 6a BtMG).

Die Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke entgegen § 13 Abs. 2 BtMG realisiert ebenfalls eine Straftat i. S. d. § 29 BtMG. Dabei ist die Realisierung dessen die Konsequenz der Abgabe von Betäubungsmitteln an eine ungeeignete Stelle bzw. entgegen der vorgeschriebenen Stellen der Abgabe (§ 29 Abs. 1 Nr. 7 a) BtMG). 

Dies gilt ebenso für die Abgabe von Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer an eine Stelle, welche im Widerspruch zu § 13 Abs. 2 BtMG steht (§ 29 Abs. 1 Nr. 7 b) BtMG).

Das Bewerben von Betäubungsmitteln kann unter bestimmten Kriterien die Straftat nach § 29 Abs. 1 Nr. 8 BtMG verwirklichen. Dies ist der Fall, sofern es zum Bewerben von Betäubungsmitteln der „Anlage I“ des BtMG, welche gem. § 14 Abs. 5 BtMG nicht beworben werden dürfen, kommt, oder dem Bewerben von Betäubungsmitteln der „Anlage II, III“ außerhalb des erlaubten Fachkreises der Industrie und des Handels, bei Personen und Personenvereinigungen, welche eine Apotheke oder eine tierärztliche Hausapotheke betreiben, oder bei Betäubungsmitteln der „Anlage II“ ebenfalls bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten stattfindet (§ 29 Abs. 1 Nr. 8 BtMG).

Ebenso kommt es zu einer Straftat i. S. d. BtMG nach § 29 BtMG, wenn es zu unrichtigen oder unvollständigen Angaben kommt, mit der Zielsetzung der Erlangung einer Verschreibung eines Betäubungsmittels für sich selbst, einen anderen oder einem Tier (§ 29 Abs. 1 Nr. 9 BtMG).

Verboten und bestraft wird gem. § 29 BtMG ebenfalls das Verschaffen oder Gewähren einer Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln oder aber, wenn jemand eine derartige Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt, ebenso wie das Verleiten eines anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG).

Ein weiteres Vergehen dieses Vergehenskatalogs betitelt das Verschaffen oder Gewähren einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln ohne die erforderliche Erlaubnis für den Betreiben von Drogenkonsumräumen nach § 10a BtMG. 

Dies betrifft auch das eigennützige oder öffentliche Mitteilen einer solchen bestehenden Gelegenheit zu einem derartigen Verbrauch außerhalb der nach § 10a BtMG gestatteten Einrichtungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG).

Darüber hinaus wird als Straftat i. S. d. § 29 BtMG auch das öffentliche, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) vorgenommene Auffordern zum Verbrauch von Betäubungsmitteln, welche nicht in zulässiger Weise verschrieben worden sind, erfasst (§ 29 Abs. 1 Nr. 12 BtMG).

Darüber hinaus betrifft dies auch das Bereitstellen von Geldmitteln oder anderer Vermögensgegenstände gegenüber einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nr. 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 (§ 29 Abs. 1 Nr. 13 BtMG).

Ebenfalls gilt dies für das Zuwiderhandeln entgegen einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2a oder 5, bei welchem auf einen bestimmten Tatbestand dieser Strafvorschrift Bezug genommen wird bzw. darauf verwiesen wird (§ 29 Abs. 1 Nr. 14 BtMG).

Teil 2 folgt – einfach in den Rechtstipps nachsehen.

Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie gern in Betäubungsmittelstrafverfahren. Wenden Sie sich zeitnah an mich und begehen Sie keine Fehler.


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