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Manche Straftat verjährt nie

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Manche Straftat verjährt nie

Straftaten verjähren unterschiedlich lange. Von drei Jahren bis unendlich ist alles möglich. Da die Verjährung dabei auch ruhen und wieder aufleben kann, ist die Dauer einzelfallabhängig. Eine verjährte Straftat kann nicht mehr verfolgt und bestraft werden. Ein begonnenes Verfahren ist einzustellen oder der Angeklagte freizusprechen - auch wenn er als Täter feststeht.

Beginn und Ruhen der Verjährung

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet wurde oder ihr Erfolg eingetreten ist. Nahm der Täter beispielsweise den Tod seines Opfers in Kauf, verstirbt es aber erst später, dann beginnt die Verjährung mit dem Todeszeitpunkt. Eine Besonderheit gilt bei Sexualstraftaten und der Misshandlung Schutzbefohlener. Hier beginnt die Verjährung erst mit der Volljährigkeit des Opfers. Das Gesetz spricht dabei vom sogenannten Ruhen der Verjährung. Ruht die Verjährung, kommt sie quasi zum Stillstand. Die Verjährung ruht auch mit dem Zugang eines Auslieferungsersuchens, wenn der Täter sich im Ausland aufhält. Erst nach seiner Übergabe an deutsche Behörden, der Ausreise in ein anderes Land, der Ablehnung des Ersuchens oder dessen Rücknahme läuft die Verjährung weiter.

Dauer der Verjährung

Die Verjährungsdauer richtet sich nach der für die Tat angedrohten Strafe. Drei Jahre sind bei Straftaten das Minimum. Bei einer drohenden Freiheitsstrafe von höchstens einem bis zu fünf Jahren sind es schon fünf Jahre. Hierunter fällt etwa Diebstahl. Im Bereich zwischen mehr als fünf bis zu maximal zehn Jahren Freiheitsstrafe beträgt die Verjährung zehn Jahre. Beispiel hierfür ist die Brandstiftung. Taten mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe, beispielsweise Raub oder Totschlag, verjähren erst nach zwanzig, solche mit lebenslanger Freiheitsstrafe, wie Hochverrat, erst nach dreißig Jahren. Mord ist ausdrücklich ausgenommen. Er verjährt nie.

Verjährungsunterbrechung und Neubeginn

Ruht die Verjährung wird bildlich gesprochen die Zeit angehalten. Ein Unterbrechen lässt die Verjährung dagegen neu beginnen. Die Verjährungsdauer kann sich dadurch bis auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge ausdehnen. Die Verjährung wird beispielsweise unterbrochen, wenn der Täter als Beschuldigter vernommen oder eine Beschlagnahme oder Durchsuchung gegen ihn angeordnet worden war. Ebenso ein Haftbefehl oder die Klageerhebung. Diese und weitere Unterbrechungsgründe finden sich in § 78c Strafgesetzbuch.

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com/bagi1998

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