Verkehrsrecht: OLG Oldenburg: Anschließen eines Handys zum Aufladen während der Fahrt nicht erlaubt

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Vielfach wird über Handyverstöße gestritten, man darf ein Handy beispielsweise während der Autofahrt auch nicht in die Hand nehmen, um die Uhrzeit abzulesen. Jetzt gibt es eine weitere Entscheidung zu Handys:

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass das Anschließen eines Handys zum Aufladen während der Fahrt gem. § 23 Abs. 1 a StVO verboten ist und ein Bußgeld begründet.

Der betroffene Lkw-Fahrer befuhr die A28 in Oldenburg, er hielt ein Handy in der Hand, um es zum Laden anzuschließen. Dabei wurde er von der Polizei beobachtet. Das Amtsgericht Oldenburg verurteilte den Mann wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 60,00 €.

Der Betroffene stellte daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, die Rechtsbeschwerde wurde auch zugelassen. Sie bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichtes.

Beide Hände zum Fahren erforderlich

Zur Begründung führten die Richter aus, dass für denjenigen, der ein Fahrzeug führe, die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons verboten sei.

Und unter Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist auch zu verstehen, das Gerät hierfür mit der Hand aufzunehmen oder halten zu müssen (§ 23 Abs. 1 a StVO).

Das Anschließen eines Handys zum Laden stelle eine Nutzung in diesem Sinne dar.

Denn es solle durch § 23 Abs. 1 a StVO gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Autofahrt frei habe.

Die Nutzung schließe daher sämtliche Bedienungsfunktionen (dazu gehört auch das Versenden von Kurznachrichten) oder wie oben bereits beschrieben, das Aufnehmen des Handys, um die Uhrzeit abzulesen.

Und:

Dazu gehört auch die Tätigkeit zur Vorbereitung der Nutzung, wie das Anschließen zum Laden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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