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Verkehrsunfall: 13-Jährige muss haften

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Man ist zwar erst mit 18 volljährig, kann unter Umständen aber auch schon als Minderjähriger für sein Fehlverhalten zur Verantwortung gezogen werden.

Auch kleine Kinder können großen Schaden anrichten. Gemäß § 828 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) müssen grundsätzlich aber nur die Minderjährigen nicht haften, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ist das Kind zwischen sieben und zehn Jahre alt, ist es nicht für Schäden verantwortlich, die es einem anderen bei einem Verkehrsunfall, etwa mit einem Kfz oder einer Schienenbahn, zugefügt hat. Doch wie sieht die Haftung eines Kindes zwischen zehn und 18 Jahren aus?

13-Jährige missachtet rote Ampel

Ein 13-jähriges Mädchen war morgens mit seinem Fahrrad auf dem Weg zur Schule, als es trotz roter Fußgänger- bzw. Radfahrerampel über die Straße fuhr. Hierbei schnitt die Schülerin eine Autofahrerin, die sich auf der Fahrbahn mit etwa 30 bis 40 km/h fortbewegte. Die Frau wich aus, geriet auf die Gegenfahrbahn und streifte ein entgegenkommendes Kfz. Den hierbei entstandenen Schaden verlangte sie gerichtlich von der Schülerin ersetzt. Schließlich fuhr das Mädchen den Schulweg bereits seit einem dreiviertel Jahr; es hätte daher die Verkehrslage kennen müssen. Außerdem sei das Mädchen alt genug, um zu wissen, dass man nicht über eine rote Ampel fahren darf.

Schülerin ist schadensersatzpflichtig

Das Amtsgericht (AG) Gießen gab der Autofahrerin Recht. Schließlich hat die Schülerin die rote Ampel missachtet, ist ungebremst in die Kreuzung gefahren und hat die Autofahrerin zum Ausweichen gezwungen. Als Verkehrsteilnehmerin hätte sie sich aber an die Straßenverkehrsregeln halten und damit an der Kreuzung anhalten müssen. Sie muss somit voll haften. Denn Minderjährige zwischen zehn und 18 Jahren können dann voll haften, wenn sie die erforderliche Einsicht haben, dass ihr Verhalten geeignet ist, Gefahren herbeizuführen.

Davon war vorliegend auszugehen. Bei einer 13-Jährigen kann angenommen werden, dass sie die Verkehrsregeln kennt und weiß, dass sie anhalten muss, wenn die Ampel auf ihrer Fahrbahn rot zeigt. Außerdem war die Strecke für die Schülerin nicht neu und ungewohnt. Da sie den Schulweg seit fast einem Jahr regelmäßig fuhr, wusste sie genau, dass an der Kreuzung eine Ampel steht. Sie musste daher den Schaden der Autofahrerin ersetzen.

(AG Gießen, Urteil v. 14.08.2012, Az.: 49 C 147/12)

(VOI)

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