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Verkehrsunfall: Kein Nutzungsausfallschaden bei Verletzung?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Nach einem Verkehrsunfall wird nicht nur um den Ersatz der Reparaturkosten, sondern unter anderem auch um Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfallentschädigung gestritten. Während der Fahrzeugreparatur oder bis zur Anschaffung eines neuen Kfz steht dem Geschädigten schließlich kein Wagen zur Verfügung. Er kann hier alternativ auf Kosten des Unfallverursachers bzw. seiner Versicherung einen Wagen mieten oder eine Entschädigung für den Nutzungsausfall verlangen. Doch ist eine Nutzungsausfallentschädigung auch möglich, wenn der Geschädigte beim Unfall so schwer verletzt wird, dass er arbeitsunfähig erkrankt ist?

Totalschaden nach Verkehrsunfall

Eine Autofahrerin wurde unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem ihr Kfz einen Totalschaden erlitt. Sie selbst wurde krankgeschrieben, nachdem ein Arzt bei ihr ein Schleudertrauma, eine Gesichtsprellung und eine Knieprellung diagnostiziert hatte. Kurz nach dem Vorfall ließ sie ihren Pkw von einem Gutachter inspizieren, der den Schaden bezifferte und den Kfz-Restwert auf 4500 Euro schätzte. Zu diesem Preis konnte die Geschädigte ihren Wagen schließlich auch verkaufen.

Als sie von der gegnerischen Versicherung Schadenersatz verlangte, stellte die sich allerdings quer. So habe die Geschädigte den Wagen verkauft, ohne ein Restwertangebot von ihr – der Versicherung – abzuwarten. Das hätte nämlich 5660 Euro betragen und damit den zu zahlenden Schadenersatz verringert. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Zwar habe zugegebenermaßen auch der Lebensgefährte des Unfallopfers den nunmehr verkauften Wagen regelmäßig benutzt. Aber die Frau selbst könne ein Fahrzeug aufgrund der Verletzungen derzeit gar nicht sicher lenken. Mangels Nutzungsmöglichkeit entfalle deshalb auch der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Nun zog die Autofahrerin vor Gericht.

Gegnerische Versicherung muss zahlen

Das Amtsgericht (AG) Stuttgart verpflichtete den Versicherer zur Zahlung des geforderten Schadenersatzes.

Abwarten des Restwertangebots?

Die Autofahrerin musste kein Restwertangebot der gegnerischen Versicherung abwarten. Erstens unterbreitete diese ihr Angebot ohnehin erst nach dem Verkauf des Fahrzeugs. Und zweitens entsprach der erzielte Kaufpreis dem geschätzten Restwert des Sachverständigen – sie hat ihren Wagen daher zu einem angemessen Preis veräußert.

Nutzung des Kfz trotz Verletzungen?

Letztlich durfte die Autofahrerin auch eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Schließlich konnte sie darlegen, dass ihr Freund den Wagen vor dem Unfall regelmäßig mitbenutzt hat. Außerdem war sie trotz der Verletzungen und der Krankschreibung nicht bettlägerig. Sie hätte ihren Wagen theoretisch also durchaus nutzen können – wäre er nicht so stark beschädigt worden. Weil somit eine Nutzungsmöglichkeit bestand, durfte die Versicherung die Entschädigung für den Nutzungsausfall nicht verweigern.

Fazit: Nutzungsausfallentschädigung kann nach einem Verkehrsunfall verlangt werden, auch wenn das beschädigte Kfz z. B. nicht repariert wird. Hier wird schließlich die Entschädigung dafür gezahlt, dass man sein Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr nutzen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass der Geschädigte das Fahrzeug theoretisch auch hätte nutzen können. Das ist nicht der Fall, wenn er z. B. wegen schwerer Verletzungen das Bett hüten muss.

(AG Stuttgart, Urteil v. 07.03.2016, Az.: 45 C 5656/15)

(VOI)

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