Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, 201 StGB - Anhörungsbogen / Äußerung als Beschuldigter / Ladung Polizei
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Inhaltsverzeichnis
- Einführung
- Was schützt § 201 StGB, wozu gibt es die Norm?
- Was sind die Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach § 201 StGB?
- Gibt es mögliche Rechtfertigungsgründe?
- Wie sieht es mit der Verwendung von heimlich gefertigten Aufnahmen als Beweismittel im Strafprozess aus?
- Was kann im Verfahren geprüft werden? Gibt es gute Verteidigungsstrategien?
- Kommen andere Rechtsverletzungen in Betracht, wenn keine Strafbarkeit nach § 201 StGB vorliegt?
- Fazit
Kurzzusammenfassung:
Der Artikel behandelt die strafrechtlichen Aspekte und Herausforderungen der heimlichen Aufzeichnung von Gesprächen und deren Konsequenzen im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht und § 201 StGB. Es wird erklärt, dass das vertrauliche gesprochene Wort vor unbefugter Aufzeichnung oder Weitergabe geschützt ist, und dass die einfache Verfügbarkeit von Aufzeichnungstechnologien die Relevanz dieser Vorschrift erhöht. Die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit umfassen die nichtöffentliche Äußerung des gesprochenen Wortes und dessen Aufzeichnung, Gebrauch, Zugänglichmachung oder öffentliche Mitteilung ohne Einwilligung. Der Artikel hebt hervor, dass bei gewissen Konstellationen, wie der Einwilligung des Gesprächspartners oder der Wahrnehmung berechtigter Interessen, kein strafrechtlicher Vorwurf bestehen könnte. Des Weiteren werden verschiedene Szenarien und Rechtfertigungsgründe erörtert, zudem wird auf die zivilrechtlichen und medienrechtlichen Implikationen sowie die Möglichkeit der Verwendung solcher Aufnahmen als Beweismittel im Strafprozess eingegangen. Abschließend gibt der Artikel einen praktischen Ausblick auf die Handhabung von Verfahren nach § 201 StGB und betont die Wichtigkeit einer kompetenten Verteidigung, um gegebenenfalls eine Verfahrenseinstellung zu erreichen.
Einführung
Die heimliche Aufzeichnung von Gesprächen stellt im digitalen Zeitalter eine zunehmende Herausforderung für den strafrechtlichen Schutz des Persönlichkeitsrechts dar. § 201 StGB sanktioniert die Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes und konkretisiert damit einen zentralen Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Angesichts der leichten Verfügbarkeit technischer Mittel zur Tonaufzeichnung, insbesondere durch mobile Endgeräte / Smartphones / Handy / Sprachaufnahme und digitale Kommunikationsplattformen, ist die Norm von hoher praktischer Relevanz. Der folgende Beitrag beleuchtet die Schutzrichtung und Voraussetzungen des Straftatbestands, stellt typische Anwendungsfälle dar und diskutiert mögliche Rechtfertigungsgründe sowie angrenzende zivilrechtliche und medienrechtliche Implikationen.
Was schützt § 201 StGB, wozu gibt es die Norm?
§ 201 des Strafgesetzbuches (StGB) schützt das vertrauliche gesprochene Wort vor unbefugter Aufzeichnung oder Weitergabe. Die Norm ist ein zentraler Bestandteil des strafrechtlichen Persönlichkeitsschutzes und konkretisiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Bereich der Kommunikationsfreiheit. Im digitalen Zeitalter, in dem heimliche Tonaufnahmen über mobile Endgeräte oder Übertragungen über Kommunikationsplattformen einfach möglich sind, gewinnt die Vorschrift zunehmend an praktischer Bedeutung.
Was sind die Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach § 201 StGB?
Für eine Strafbarkeit nach § 201 StGB muss das nichtöffentliche gesprochene Wort eines anderen entweder:
- Aufgenommen,
- Gebraucht,
- Zugänglich gemacht,
- Abgehört oder
- Öffentlich mitgeteilt werden.
1. Was bedeutet „gesprochenes Wort“?
Beim Begriff des „gesprochenen Wortes“ geht es um die mündlich geäußerte Sprache durch eine Person in der Gegenwart anderer oder mit der Möglichkeit, dass andere es wahrnehmen können. Dabei ist der Inhalt irrelevant und es werden sowohl private, vertrauliche Äußerungen als auch berufliche, dienstliche, geschäftliche Besprechungen erfasst. Ebenfalls vom Tatbestand umfasst ist das gesprochene Wort, das auf technischen Wegen übermittelt wird, solange die vermittelte Sprache unmittelbar von einem Menschen stammt – wie beispielsweise Telefonanrufe und Videochats. Bei WhatsApp-Sprachnachrichten muss differenziert werden, ob diese an eine begrenzte Zahl an Personen gerichtet war und vertrauliche Inhalte enthalten hat.
Nicht unter das „gesprochene Wort“ fällt die schriftliche oder nonverbale Kommunikation sowie maschinell erzeugte Sprache.
2. Wann erfolgt die Äußerung „nichtöffentlich“?
Das gesprochen Wort erfolgt dann „nichtöffentlich“, wenn der Sprecher davon ausgeht, dass er sich an einen begrenzten Kreis von Personen richtet und davon ausgehen kann, dass nicht darüberhinausgehende Personen Kenntnis erlangen werden.
Typische Kennzeichen für die „Nichtöffentlichkeit“ können sein:
- Das Gespräch findet in einem geschlossenen Raum statt,
- Der Teilnehmerkreis ist überschaubar,
- Das Gespräch erfolgt unter Vertrauten,
- Es wird mit leiser Stimme gesprochen.
Bei folgenden Situationen handelt es sich um ein „Nichtöffentliches“ Gespräch:
- Gespräch in einer Privatwohnung,
- Gespräch in einem Fahrzeug,
- Persönliches eins-zu-eins-Telefonat,
- Aber auch: Großveranstaltung mit Zugang nur für geladene Gäste.
Bei einem lauten Streitgespräch in Menschenmengen kann keine Vertraulichkeit erwartet werden und es handelt sich um ein öffentliches Gespräch.
Problematisch ist vor allem die Öffentlichkeit von Polizeieinsätzen.
Oft erfolgen diese im öffentlichen Raum, auf der Straße, Plätzen, vor Geschäften oder bei Demonstrationen. In solchen Fällen sind oft Passanten, Zeugen oder weitere Beteiligte anwesend. Dienstliche Äußerungen von Polizeibeamten sind jedoch nicht automatisch als öffentlich zu charakterisieren.
Es muss differenziert werden, ob das Gespräch abgeschirmt und leise erfolgt oder ob ein Fall der faktischen Öffentlichkeit vorliegt. Dies ist die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme eines Gesprächs durch Dritte, auch wenn das Gespräch vertraulich erfolgen soll.
Der Inhalt des Gesprächs kann bei der Beurteilung ebenfalls ausschlaggebend sein. Insbesondere bei Inhalten mit Persönlichkeitsbezug –beispielsweise bei gesundheitlichen oder intimen Informationen – kann ein berechtigter Vertraulichkeitswille und somit das Kriterium der „Nichtöffentlichkeit“ vorliegen.
3. Wann liegt ein Verstoß gegen § 201 StGB vor?
Eine Strafbarkeit nach § 201 StGB kommt in verschiedenen Fällen in Betracht (s.o.).
Eine Aufnahme liegt dann vor, wenn das gesprochene Wort technisch gespeichert wird und dadurch dauerhaft verwertbar gemacht wird – mittels Diktiergerät oder Smartphone (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Der Gebrauch einer solchen Aufnahme ist gegeben, wenn die Aufnahme zur eigenen Information genutzt wird. Von Zugänglichmachen spricht man, wenn die Aufnahme Dritten in einer Weise zur Verfügung gestellt wird, dass diese die Aufnahme anhören, speichern oder weiterverbreiten können (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Beispiele sind das Weiterleiten einer Sprachnachricht an Dritte oder das Hochladen einer Aufnahme auf Social Media.
Wenn durch den Einsatz technischer Mittel das gesprochene Wort gezielt erfasst wird, spricht man von abhören (§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
Die öffentliche Mitteilung der unbefugten Aufnahme oder des abgehörten Wortes stellt ebenfalls eine Verletzung der Norm dar. Eine Mitteilung kann beispielsweise durch Veröffentlichung in sozialen Medien oder Weitergabe in Presseberichten erfolgen.
Gibt es mögliche Rechtfertigungsgründe?
Rechtfertigungsgründe lassen die Strafbarkeit trotz Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen entfallen. Eine Handlung im Sinne des § 201 StGB kann aus unterschiedlichen Gründen gerechtfertigt und deshalb nicht strafbar sein:
Wenn der Gesprächspartner sein Einverständnis mit Aufnahme erklärt und Kenntnis vom Zweck und der Verwertung der Aufnahme hat, ist die Aufzeichnung oder Weitergabe dieser nicht strafbar. Es liegt ein Fall der Einwilligung vor.
Die Verbreitung oder Veröffentlichung des gesprochenen Wortes kann unter Umständen der „Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen“. Das bedeutet, dass ein berechtigtes Informationsinteresse der Allgemeinheit über den Inhalt der Aufnahme besteht, sodass dessen Veröffentlichung nicht strafbar ist. Dieses Interesse darf nicht rein eigennützig oder rechtsmissbräuchlich sein, in Betracht kommt:
- Aufklärung über Missstände,
- Dokumentation rechtswidrigen Verhaltens,
- Selbstschutz oder Schutz Dritter,
- Presse- und Informationsfreiheit.
Sonderfall: Aufnahme von Polizeieinsätzen
Vor allem bei der akustischen Aufnahme von Polizeieinsätzen kann sich die Frage gestellt werden, ob die Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Strafbarkeit nach § 201 Abs. 2 StGB entfallen lässt. Mögliche berechtigte Interessen können sein:
- Kontrolle und Transparenz staatlichen Handelns,
- Beweissicherung bei mutmaßlichem Fehlverhalten,
- Dokumentation für Beschwerde- oder Gerichtsverfahren,
- Pressefreiheit / Bürgerjournalismus.
Diese Interessen müssen aber immer den persönlichen Interessen des Betroffenen gegenübergestellt werden und dürfen diesen nicht ausschließlich bloßstellen oder personenbezogene Inhalte veröffentlichen. Die Veröffentlichung einer solchen Aufnahme muss der Aufklärung dienen und nicht nur eine Prangerwirkung entfalten.
Die Aufnahme kann auch gerechtfertigt sein, wenn sie notwendig ist, um eine gegenwärtige Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut abzuwenden (§ 34 StGB). Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Aufnahme eines Erpressungsgesprächs der Beweissicherung dient oder Drohungen dokumentiert werden, um später Anzeige zu erstatten.
Beispiel aus der Praxis:
Ein Mandant von uns drehte vor einiger Zeit ein Musikvideo, das er im Vorfeld nicht bei der Polizei angekündigt hatte. Die Handlung des Musikvideos sollte der Überfall aus einen kleinen Kiosk sein. Dieser sollte vor laufender Kamera mit Scheinwaffen (also täuschend echt aussehenden Pistolen) durchgeführt werden. Der Mandant und seine Kollegen begannen den Videodreh, der nur mit mehreren Smartphones gefilmt werden sollte, um den Charakter von amateurhaft gefertigten Filmaufnahmen zu erhalten. In der Folge rief ein besorgter Nachbar, der den Überfall für echt hielt, rief die Polizei. Der mit mehreren Kastenwagen stattfindende Polizeieinsatz (über 20 Polizisten, schwer bewaffnet) wurde u.a. vom Mandanten über das verdeckt getragene Mikrofon aufgezeichnet. Unser Mandant veröffentlichte die Aufnahmen später über seinen Instagram Kanal, der eine hohe Reichweite hatte. Die auf den Aufnahmen zu hörenden Polizisten stellten Strafantrag wegen der Verletzung von § 201 StGB.
Im gerichtlichen Verfahren war besonders streitig, ob die Mandantschaft hier bei der Veröffentlichung berechtigte Interessen wahrgenommen hatte. Besonders problematisch war, dass nicht nur dienstliche Äußerungen, sondern eben auch „Nebengespräche“ der beteiligten Beamten auf den Aufnahmen zu hören gewesen sind. Nachdem wir entsprechend zu Rechtsprechung und Kommentarliteratur vorgetragen haben, endete das Verfahren letztlich mit einer Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO – der Mandant musste eine verhältnismässig niedrige Geldauflage zahlen und das Verfahren war damit beendet.

Wie sieht es mit der Verwendung von heimlich gefertigten Aufnahmen als Beweismittel im Strafprozess aus?
Sofern Sie heimlich Aufnahmen (z.B. Gesprächsmitschnitte mit Ihrem Telefon / Smartphone / iPhone oder als WhatsApp Sprachnachrichten) angefertigt haben und diese als Beweismittel für einen Verstoß eines Dritten gegen Straftatbestände zu Ihren Lasten verwenden möchten, ist Vorsicht angezeigt.
Im Gegensatz zu angelsächsisch geprägten Rechtsordnungen, wo die „fruit of the poisonous tree“ Doktrin gilt – also Beweismittel, die unter Verstoß gegen Beweiserhebungsverbote zustande gekommen sind, nicht verwertbar sind, sieht das in Deutschland anders aus: Nach der sog. Abwägungslehre werden die Rechtsgüter des Beschuldigten und das staatliche Strafverfolgungsinteresse gegeneinander abgewogen. Grundsätzlich sind also auch Aufnahmen, die unter Verstoß gegen § 201 StGB entstanden sind, im Strafprozess verwertbar.
Gleichwohl drohen Sie sich als Zeuge oder Nebenkläger, der solche Beweismittel in den Prozess einführt, selbst einem Ermittlungsverfahren auszusetzen. Ob das sinnvoll ist, muss im Einzelfall entschieden werden.
Aus anwaltlicher Sicht kann also nicht pauschal dazu geraten werden, solche Aufnahmen – wenn sie denn existieren – in das Ermittlungsverfahren einzubringen.
Was kann im Verfahren geprüft werden? Gibt es gute Verteidigungsstrategien?
Ein Verfahren wird erst durch die Stellung eines Strafantrages anhängig.
Dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist, werden Sie wahrscheinlich durch Post von der Polizei in Form eines Anhörungsbogens (Schriftliche Äußerung als Beschuldigter) oder einer Vorladung / Ladung zu einer Vernehmung bei der Polizei erfahren.
Wenn das der Fall ist, ist es sinnvoll zunächst zum Tatvorwurf zu schweigen. Gehen Sie auch nicht zu einer Vernehmung. In der Folge sollte über einen Strafverteidiger / Rechtsanwalt Akteneinsicht eingeholt werden, um den Fall und seine Gesamtumstände aus der behördlichen Perspektive zu würdigen. Oft lassen sich diese Verfahren durch geschickte Argumentation schon im Ermittlungsverfahren einstellen.
Im Verfahren muss geprüft werden, ob der Tatbestand des § 201 StGB überhaupt erfüllt wurde und falls ja, ob etwaige Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind. Dabei ist es hilfreich die Tatsachenlage möglichst präzise und vorteilhaft für den Beschuldigten / Angeklagten darzustellen. Oft kommt im Falle des § 201 StGB eine Einstellung des Verfahrens in Betracht, §§ 153, 153a StPO. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Schuld des Täters als gering einzustufen ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht – zum Beispiel, weil es sich nur um eine spontane Aufnahme eines Streitgesprächs im Alltag handelt, keine Weitergabe der Aufnahme erfolgt ist oder der Täter Ersttäter ist. Gegebenenfalls kann die Einstellungen mit geringfügigen Auflagen, wie Geldzahlungen an gemeinnützige Einrichtungen oder Entschuldigungen beim Verletzten einhergehen, ohne dass es zur Verurteilung bzw. Schuldspruch des Täters kommt. Erforderlich wird dafür die Abgabe einer strategischen Einlassung sein, die den Einzel- und Besonderheiten des Falles Rechnung trägt.
Sofern Sie bereits (in einem gelben Brief) einen Strafbefehl erhalten haben, sollte kurzfristig (innerhalb von 14 Tagen) Einspruch dagegen eingelegt werden. Auch hier ist es noch möglich, das Ruder zu wenden und die darin ausgeworfene Strafe zu reduzieren.
Kommen andere Rechtsverletzungen in Betracht, wenn keine Strafbarkeit nach § 201 StGB vorliegt?
Auch wenn keine Strafbarkeit nach § 201 StGB vorliegt – weil es sich beispielsweise um öffentlich gesprochenes Wort handelt – können andere Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Aufgrund der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommen neben der Verletzung von § 201 StGB auch zivilrechtliche und medienrechtliche Schutzmechanismen in Betracht. Insbesondere wenn die Veröffentliche Aufnahme aus dem Kontext gerissen ist, die Personen herabgewürdigt, bloßgestellt oder stigmatisiert werden oder intime Lebensbereiche betroffen sind, kommen zivilrechtliche Unterlassensansprüche (§ 1004 BGB), Schadensersatzansprüche (§ 823 BGB) oder Gegendarstellungen bei unwahren Berichterstattungen in Betracht.
Unabhängig von der Öffentlichkeit des Gesprochenen Wortes kann bei der Veröffentlichung ohne Einwilligung von Videoaufnahmen mit Tonspur das Recht am eigenen Bild verletzt sein (§ 22 Kunsturhebergesetz). Ausnahmsweise kann die Veröffentlichung ohne Einwilligung zulässig sein, falls es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, die Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit sind oder es sich um Versammlungen handelt und keine Einzelperson hervorgehoben werden.
Denkbar ist ebenfalls die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB. Bei dieser Strafnorm handelt es sich sozusagen um die Parallelvorschrift von § 201 StGB, unter Bezugnahme auf Bildaufzeichnungen. Diesem Tatbestand kommt dank der massenhaften Verbreitung von Smartphones und der damit verbundenen Möglichkeit entsprechende Videos per WhatsApp, Telegram etc. zu teilen eine große Bedeutung zu.
Fazit
§ 201 StGB dient dem Schutz nichtöffentlicher mündlicher Kommunikation vor unbefugter Aufzeichnung und Weitergabe und stellt damit einen wichtigen Baustein im strafrechtlichen Schutz des Persönlichkeitsrechts dar. Die Strafbarkeit setzt eine Reihe differenzierter Voraussetzungen voraus, insbesondere hinsichtlich des Begriffs des „gesprochenen Wortes“ und der „Nichtöffentlichkeit“ der Äußerung.
Zugleich eröffnet die Norm Raum für Rechtfertigungsgründe, etwa bei Einwilligung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, was insbesondere bei Aufnahmen von Polizeieinsätzen von Relevanz sein kann. Selbst wenn eine Strafbarkeit im Einzelfall zu verneinen ist, können zivilrechtliche Ansprüche in Betracht kommen. In praktischer Hinsicht zeigt sich, dass Verfahren nach § 201 StGB bei entsprechender Verteidigung durchaus mit einer Verfahrenseinstellung enden, sofern kein erhebliches öffentliches Strafverfolgungsinteresse besteht und es der Verteidigung gelingt, zu zeigen, dass die individuelle Schuld als gering einzustufen ist.
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