Verletzung während der Pauschalreise, Ihre Chance auf einen finanziellen Ausgleich, Schadensersatz

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Wenn Sie im Pauschalurlaub eine Verletzung erleiden, ist es wahrscheinlich, dass Ihnen gegen den Reiseveranstalter verschiedene Ausgleichsansprüche zustehen. Hierzu zählen Reisepreisminderungs-, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

Wichtig dabei ist, dass die Verletzung nicht aufgrund eines Vorfalles zustande kam, der dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist. Rutscht jemand vor dem Hotel aus, weil es gerade geregnet hat und seine Schuhe noch nass sind, so ist dies dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuschreiben. Rutscht er jedoch aus, weil der Gehweg des Hotels beschädigt ist, kann dies bereits anders aussehen.

Auch sollte es sich nicht lediglich um eine Bagatelle (z.B. kleine vereinzelte Hautabschürfung, die mit einem Pflaster abgedeckt werden kann) handeln.

Folgende Ansprüche kommen in der Regel für den Reisenden in Betracht:

  • Reisepreisminderungsanspruch (auch ein Unfall kann z.B. als Reisemangel zu qualifizieren sein)
  • Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise
  • Schadensersatzanspruch wegen sonstiger finanzieller Nachteile
  • Schmerzensgeldanspruch, der für solche Schäden in Betracht kommt, die kein Vermögensschaden sind (vgl. § 253 II BGB)

Unter sonstigen finanziellen Nachteilen sind beispielsweise zu verstehen:

  • Behandlungskosten (z.B. ärztliche Behandlungen, Physiotherapie, Krankengymnastik)
  • Medikamenten- oder Behandlungszuzahlungen
  • Fahrtkosten zu den Behandlungen
  • Kosten naher Angehöriger bei stationärem Aufenthalt
  • Kosten des Krankenhausaufenthaltes unter Anrechnung ersparter Verpflegungskosten
  • Verdienstausfall/Erwerbsschaden; Hierbei ist zu beachten, dass zunächst 6 Wochen lang die gesetzliche Lohnfortzahlung erfolgt, erst danach entsteht ein Schaden für den Verletzten, denn dann erhält er bis zu 18 Monaten lediglich  70 % des Nettogehaltes  als Krankengeld von der Krankenkasse.
  • Regelmäßig entstehende Aufwendungen aufgrund verletzungsbedingt vermehrter Bedürfnisse (z.B. behindertengerechtes Wohnen, Haushaltshilfe, orthopädische Hilfsmittel)
  • Tatsächliche oder fiktive Haushaltsführungsschäden

Angesichts des breiten Anspruchsspektrums sollten Sie sich rechtzeitig Ihre Ansprüche sichernd und im Falle eines Unfalls/ einer Verletzung

  1. den Unfallvorgang und seine Beschwerden protokollieren, ggf. unter Einschaltung der örtlichen Polizei/Touristenpolizei;
  2. sich die Kontaktdaten und Namen von Zeugen geben lassen;
  3. möglichst einen Arzt aufsuchen;
  4. möglichst den Unfallort und ihre Verletzungen fotografieren oder fotografieren lassen;
  5. sämtliche Kostenbelege aufheben und
  6. ihren Behandlungsverlauf dokumentieren. Notieren Sie vor allem Ihre wahrgenommenen Termine.
  7. Vergessen Sie bitte auch nicht, zeitnah Ihren Reiseveranstalter zu kontaktieren und dort den Vorfall zur Anzeige zu bringen. Auch hier gilt: Wer schreibt der bleibt. Versenden Sie eine E-Mail oder führen Sie unter Zeugen ein Gespräch mit dem Reiseleiter.

Wenn Sie eine Einschätzung haben wollen, ob Ihnen ein Anspruch zustehen könnte, zögern Sie bitte nicht, mich zu kontaktieren. Sie können mich direkt unter anwalt.de ansprechen oder unter kurt@rvm-kanzlei.de erreichen (Website: www.www.rvm-kanzlei.de).

Bitte beachten Sie, dass meine Beratung kostenpflichtig ist. Informationen hierzu finden Sie unter folgendem Link: Kosten.


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