Verlust des Unterhaltsanspruchs durch falsche Angaben – OLG Oldenburg, 30.07.17, 3 UF 92/17

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Der Fall

Ein Ehegatte verlangte vom ehemaligen Partner Trennungsunterhalt. Im beim Amtsgericht Aurich geführten Verfahren unterließ die Frau es allerdings anzugeben, dass sie selbst, wenn auch geringe, Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung erzielte. Das Gericht hegte allerdings Zweifel an ihren Angaben. Es konnte sich nicht erklären, wovon die Frau lebte. Auf Vorhalt gab diese an, sich zwecks Bestreitung ihres Lebensunterhaltes Geld von Verwandten im Darlehnswege geben zu lassen. Das Amtsgericht war daraufhin in seiner Entscheidung wohl tatsächlich davon ausgegangen, dass die Frau über kein eigenes Einkommen verfügt, und hatte den Mann entsprechend auf Zahlung verurteilt. 

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Entscheidung jedoch kassiert und einen Unterhaltsanspruch verneint, nachdem der Ehemann durch Zeugenbeweis nachweisen konnte, dass seine Frau einen Minijob angenommen hat. 

Das Gericht hat auf die Anspruchstellerin auf ihre prozessuale Wahrheitspflicht hingewiesen. Zudem hat es ausgeführt, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliege. Nehme ein Ehegatte einen anderen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen auf Unterhalt in Anspruch, so sei dies als grob unbillig anzusehen.

Schließlich benachteilige die Frau der Verlust des Unterhaltsanspruchs auch nicht über Gebühr, da sie die Möglichkeit habe, ihre Teilzeitbeschäftigung auszuweiten, um allein für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Fazit

Es ist äußerst positiv zu bewerten, dass die Obergerichte dazu übergehen, an die Angabe falscher Tatsachen im Unterhaltsverfahren solch drastische Konsequenzen zu knüpfen. Insoweit kann man Unterhaltsverpflichteten nur empfehlen, Ermittlungen dahin gehend anzustellen, welchen Beschäftigungen der ehemalige Partner in seiner vermeintlichen Freizeit nachgeht. Der Aufwand könnte sich lohnen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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