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Vermieter darf Mieter beleidigen

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Beleidigungen sind unschön und sollten möglichst unterbleiben – daran besteht kein Zweifel. Allerdings gibt es auch bei Beleidigungen Abstufungen, die entweder zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen oder eben nicht. Ein interessantes Urteil hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Fall gesprochen.

Vermieter beleidigt Mieter

In dem jetzt entschiedenen Fall hatte der ehemalige Vermieter seinen ehemaligen Mieter im Zeitraum zwischen dem 10.07.2012 und dem 11.07.2012 per SMS auf seinem Mobiltelefon beleidigt. Er bezeichnete ihn schriftlich als „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“.

Mieter erwirkt einstweilige Verfügung

Diese Beleidigungen wollte sich der Mieter verständlicherweise nicht länger gefallen lassen und erwirkte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Anerkenntnisurteil gegen seinen ehemaligen Vermieter. In diesem Urteil ist geregelt, dass der Vermieter es unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen hat, seinen ehemaligen Mieter in irgendeiner Form weiterhin zu beleidigen.
Das Ermittlungsverfahren im Rahmen einer diesbezüglichen Strafanzeige wurde eingestellt, eine Privatklage hat der Mieter – trotz Hinweis – nicht eingereicht.

Klagen hatten keinen Erfolg

Nachdem sowohl das Amtsgericht Wesel als auch das Landgericht Duisburg die Klage des Mannes abgewiesen haben, legte er Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein – ebenfalls ohne Erfolg.

Kein Schmerzensgeldanspruch

Ein Schmerzensgeldanspruch gem. § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. Art. 1 und Art. 2 Grundgesetz (GG) besteht immer dann, wenn eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt.
Für die Beurteilung, ob es sich wirklich um eine schwerwiegende Verletzung handelt, ist immer auf den Einzelfall abzustellen. Insbesondere muss auf die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Beleidigers und den Grad des Verschuldens Rücksicht genommen werden.
Außerdem sind in diesem Zusammenhang bereits erwirkte Unterlassungstitel zu berücksichtigen.

In ihrem Urteil stellten die Richter fest, dass es sich im vorliegenden Fall sehr wohl um grobe Beleidigungen handelt, die sogar mehrmals geäußert wurden und in keiner Weise gerechtfertigt waren.

Allerdings muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass die Beleidigungen nur an zwei aufeinanderfolgenden Tagen ausgesprochen wurden, dass diese Äußerungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus dem ehemaligen Mietverhältnis der Parteien standen und dass es sich ausnahmslos um schlichte und primitive Beleidigungen ohne Tatsachenkern gehandelt hat.

Außerdem erfolgten die Beeidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit, sodass der im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkte strafbewehrte Unterlassungstitel hier angerechnet werden muss.

Aus diesen Gründen steht dem Mann kein Schmerzensgeldanspruch zu.

Fazit: Erfolgen die Beleidigungen nur in einem kurzen Zeitraum und ohne Einbeziehung der Öffentlichkeit, ist ein Schmerzensgeldanspruch meist nicht gegeben.

Wie ein solcher Fall ausgehen kann, wenn ein Mieter über den Vermieter schimpft, lesen Sie hier: Über den Vermieter geschimpft: Fristlose Kündigung erlaubt?

(BGH, Urteil v. 24.05.2016, Az.: VI ZR 496/15)

(WEI)

Foto(s): ©fotolia.com

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