Vermögensanlagengesetz: Beschreibung der Risikotoleranz beim Kleinanleger

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§ 2 a Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) beschreibt die maximale Risikotoleranz des Kleinanlegers mit zwei Monatsgehältern. Ein Kleinanleger kann hiernach unter anderem nur bis zu 10.000 € aufwenden, wenn er ein frei verfügbares Vermögen von wenigstens 100.000 € hat oder aber, wenn die Anlagesumme höchstenfalls das Zweifache seines monatlichen Nettoeinkommens ausmacht. Es bleibt bei der Höchstsumme von 10.000 € mit Selbstauskunft. Die Obergrenze von 1.000 Euro gilt ohne Selbstauskunft.

In Betracht kommen als Vermögensanlagen hauptsächlich Nachrangdarlehen bzw. partiarische Darlehen (partiarisch = gewinnabhängig). Der Anbieter darf maximal 2,5 Millionen € akquirieren.

Ein Verkaufsprospekt muss nicht erstellt werden. Der Jahresbericht muss keinen geprüften Lagebericht enthalten.

Die Angebote müssen im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden. Diese muss über eine Erlaubnis als Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach dem Kreditwesengesetz oder als Finanzvermittler nach der Gewerbeordnung verfügen. Diese Internetdienstleistungsplattform soll sicherstellen müssen, dass die Anlage für den jeweiligen Anleger angemessen ist.

Die Konzeption darf keine Nachschusspflicht für den Anleger vorsehen, § 5 b Vermögensanlagengesetz.

Der Anbieter soll dafür sorgen müssen, dass ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) bei der BaFin hinterlegt wird.

Eine Befreiung nach § 2 a Vermögensanlagengesetz kann im Grunde nicht in Anspruch genommen werden, solange eine Vermögensanlage des Emittenten noch nicht vollständig getilgt ist.

Unterhalb der Ausgabegrenze von 100.000 € besteht eine Befreiung von der Prospektpflicht und vom VIB (Quelle: Ebenrett, „Schwarmfinanzierung – erste Bilanz nach einem Jahr Befreiung von der Prospektpflicht“, BaFin-Journal September 2016).

Fazit: Die drei Bedingungen für die Schwarmfinanzierung (Crowdfunding) sind also: Die Obergrenze liegt bei zwei Monatsgehältern für den Kleinanleger mit Selbstauskunft, die maximale Ausgabe beträgt 2,5 Mio. Euro durch den Anbieter und die Vermittlung muss über eine Internet-Plattform mit KWG-Zulassung erfolgen.

Die Risikotoleranz bezeichnet die Fähigkeit des Kunden, Verluste tragen zu können, so § 55 Abs. 11 WpHG in der Fassung ab dem 03.01.2018, S. 67 des 2. FiMaNoG-E. Schon in dem bisherigen Beratungsprotokoll war bei der Prüfung der Geeignetheit und Angemessenheit gemäß § 31 Abs. 4, 5 WpHG die Höhe des Spielgeldes ausschlaggebend.

Feinheiten der im Zusammenhang mit der Beurteilung der Geeignetheit geltenden Pflichten regeln die Artikel 54 und 55 der Delegierten Verordnung vom 25.04.2016 zur Ergänzung der MiFID II, § 55 Abs. 10 WpHG-E (Delegierte Verordnung der EU-Kommission vom 25.4.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie).


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