Versand von Batterien im Onlinehandel - Sondervorschrift 188 ADR

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Bei der Versendung von elektronischen Geräten, die mit Batterien ausgestattet sind, stellt sich Onlinehändlern die Frage, inwiefern besondere gefahrgutrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen sind. In Betracht kommen hier insbesondere das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), das Vorschriften insbesondere für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation sowie für die Beförderung gefährlicher Güter enthält.

Sondervorschrift 188 ADR

Erleichterte Bedingungen für den Transport gelten jedoch für Batterien, welche der „Sondervorschrift 188“ unterfallen. Die Folge ist, dass die allgemeinen Bestimmungen des ADR keine Anwendung finden – allerdings sind die Vorgaben in der Sondervorschrift 188 zu beachten.

Welche Batterien fallen unter die Sondervorschrift?

Die Sondervorschrift gilt für Batterien mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung, die höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium enthalten und die eine Nennenergie von weniger als 100 Wh aufweisen. Dies trifft auf viele handelsübliche Batterien zu.
Erforderlich nach Sondervorschrift 188 c.) ist weiterhin, dass die Batterien einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfanforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien (Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter) Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt, unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind, einem geprüften Typ entsprechen. Diese Prüfanforderungen dienen der Klassifizierung von Lithium-Metall sowie Lithium-Ionen Batterien bzw. Zellen. Ob dies bei den verwendeten Batterien der Fall ist, sollte beim Hersteller der Batterien angefragt werden.

Wie muss die Verpackung ausgestaltet sein?

Sondervorschrift 188 d. und e. definieren Anforderungen, welche an die Verpackung der Batterien gestellt werden und die zwingend eingehalten werden müssen. Diese lauten:

Die Zellen und Batterien müssen, sofern sie nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in Innenverpackungen verpackt sein, welche die Zelle oder Batterie vollständig einschließen. Die Zellen und Batterien müssen so geschützt sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. Dies schließt den Schutz vor Kontakt mit leitfähigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung ein, der zu einem Kurzschluss führen kann. Die Innenverpackungen müssen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 entsprechen.

Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein; die Ausrüstungen müssen mit wirksamen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Auslösung ausgestattet sein. Wenn Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen die Ausrüstungen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die Ausrüstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt. Diese Vorschrift gilt nicht für Einrichtungen, die während der Beförderung absichtlich aktiv sind (Sender für die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren, Sensoren usw.) und nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen.

Insofern ist vom Versender zu prüfen, ob die verwendeten Verpackungen diesen Vorschriften entsprechen.

Schließlich müssen die Versandstücke nach Sondervorschrift 188 f. besonders gekennzeichnet werden. Insofern heißt es in Sondervorschrift 188 ADR:

Jedes Versandstück mit Ausnahme von Versandstücken, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaute Knopfzellen-Batterien oder höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder höchstens zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, muss mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:
I. einer Angabe, dass das Versandstück „LITHIUM-METALL“ bzw. „LITHIUM-IONEN“-Zellen oder -Batterien enthält:
II. einer Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht;
III. einer Angebe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschließen, und
IV. einer Telefonnummer für zusätzliche Informationen.

Weiterhin bestehen nach Sondervorschrift 188 g.) Dokumentationspflichten, d. h. ein Dokument muss den Sendungen beigelegt werden:

Jede Sendung mit einem oder mehrerer Versandstücken, die gemäß Absatz f) gekennzeichnet sind, muss von einem Dokument begleitet werden, das folgende Angaben enthält:
I. eine Angabe, dass das Versandstück „LITHIUM-METALL“ bzw. „LITHIUM-IONEN“-Zellen oder -Batterien enthält:
II. eine Angabe, dass das Versandstück sorgsam behandelt werden muss und dass bei Beschädigung des Versandstücks eine Entzündungsgefahr besteht;
III. eine Angebe, dass bei einer Beschädigung des Versandstücks besondere Verfahren anzuwenden sind, welche eine Kontrolle und erforderlichenfalls ein erneutes Verpacken einschließen, und
IV. eine Telefonnummer für zusätzliche Informationen.

Versendern von Batterien ist zu raten, immer mit dem Hersteller abzuklären, ob im Hinblick auf die Spezifikationen der Batterie tatsächlich Sondervorschrift 188 zur Anwendung kommt. Weiterhin sollten die Transportwege der Sendungen geprüft werden. Für den Transport per Flugzeug oder Bahn können eigene Vorschriften gelten.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie gerne zu allen Fragen rund um Produktkennzeichnungen. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung (Ansprechpartner Dr. Psczolla).

 


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