Versicherungsrechtliches Feststellungsinteresse bei KG-Fonds (hier: Cinerenta)

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Über das Vermögen des Treuhänders der Cinerenta-Fonds ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Versicherungsrechtliche Ansprüche für die Anleger gegen die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung könnte nur der Insolvenzverwalter geltend machen. Der Anleger ist nicht aktivlegitimiert nach dem VVG in der Fassung vor dem 01.01.2008. Der Anleger kann zwar nicht auf Leistung klagen. Aber er hat ein Feststellungsinteresse nach altem Recht. Wäre der Versicherungsfall nach dem 31.12.2008 eingetreten, hätte er einen versicherungsrechtlichen Direktanspruch. Bei den gescheiterten KG-Modellen sind im Regelfall nur Altfälle gegeben.

In dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. März 2012, 8O 85/10 ist festgehalten, dass es bei versicherungsrechtlichen Altfällen zwar keinen Anspruch auf Leistung gibt, aber einen Anspruch auf Feststellung: 

„Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann nämlich auch der Geschädigte ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung besitzen, dass der Versicherer dem Schädiger Schutz zu gewähren habe, und einen solchen Anspruch im Wege eines vorweggenommenen Deckungsprozess es gelten machen (BGH-Urteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99 mit weiteren Nachweisen). Dies gilt insbesondere dann, wenn infolge einer Untätigkeit des Versicherungsnehmers die Gefahr besteht, dass dem Haftpflichtgläubiger der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren geht (BGH, ...). Gerade diesem soll nämlich - wie sich aus der in den §§ 156 Abs. 1, 157 VVG alter Fassung zum Ausdruck gebrachten Sozialbindung der Haftpflichtversicherung ergibt - die Versicherungsentschädigung zugutekommen, so dass der sich aus diesen Vorschriften ergebende Schutz des Geschädigten im Ergebnis die Bejahung eines Feststellungsinteresses rechtfertigt..." (in Sachen Cinerenta-Fonds so auch grundsätzlich das Landgericht München, Urteil vom 1.8.2012 - 25 O27028/11 und auch Urteil vom 19.11.2012, 26 O2702 9/11 - beide klageabweisend).

Das Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung bis zum 1. Januar 2008 galt für Altfälle bis zum 31.12.2008. Ist bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten, so findet das Versicherungsvertragsgesetz in der alten Fassung Anwendung, so auch Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22. März 2010, 9 U 169/09.

Zwei Positionen

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Geschädigten gegenüber der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung der Mittelverwendungstreuhänderin der Cinerentafonds besteht derzeit u.a. noch das Problem einer angeblichen wissentlichen Pflichtverletzung im Sinne von § 4 AVB-W. Diese wird derzeit noch bejaht.

OLG Saarbrücken: Wissentlichkeit verdrängt Unwissentlichkeit

Nach einer überraschenden Lesart des Oberlandesgerichts Saarbrücken in dem Urteil vom 31.10.2007 - 5 U 510/06 - wird die Auffassung vertreten, dass bei einem Zusammentreffen von wissentlicher Pflichtverletzung und unwissentliche Pflichtverletzung der Haftungsausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung die Haftung wegen unwissentlicher Pflichtverletzung verdränge. Diese Auffassung ist für den Anleger ungünstig und auch überraschend.

Aber: Obergerichtlich ist diese Auffassung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung der Mittelverwendungstreuhänderin der Cinerentafonds nicht abschließend gelöst.

OLG Hamm: Fahrlässigkeit verdrängt Vorsatz

Maßgeblich dürfte die anlegerfreundliche Sichtweise sein, dass ein Vorsatz den Tatbestand eines fahrlässigen Handelns nicht verdrängt. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2011 - 20 U 10/11 - muss der haftungsausschließende Vorsatz bei der Herbeiführung eines Versicherungsfalles nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung umfassen, sondern auch die Verletzungsfolgen. Die Deckungspflicht der Privathaftpflichtversicherung wurde in jener Konstellation bejaht.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Mai 2011 (IV ZR 196/10) müssen zu den objektiven Merkmalen der groben Fahrlässigkeit weitere subjektive Umstände hinzu kommen, die es im konkreten Fall gerechtfertigt erscheinen ließen, unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu bewerten (Augenblicksversagens bei der Ablenkung von einem Fritiervorgang auf einem Küchenherd und anschließendem Brand).

Zwischenergebnis

Das wesentliche versicherungsrechtliche Problem bei maroden KG-Fonds ist im Sinne des Anlegerschutzes rechtlich lösbar. Die Aktivlegitimation ist in jedem Falle wegen des Feststellungsanspruches unstreitig. Dieses ist günstig. Das derzeitige Problem der wissentlichen Pflichtverletzung könnte eine überwindbare Hürde darstellen. Denn Wissentlichkeit und Vorsatz müssten gleichgesetzt werden. 

Beispiel: Wenn jemand einen anderen mit der Faust auf die Nase schlagen will, aber das Auge trifft, so erfasste der Vorsatz möglicherweise nicht den Schaden beim Auge. In diesem Fall könnte dann die Eintrittspflicht der Versicherung rechtlich gegeben sein. Insoweit würde die Fahrlässigkeit den Vorsatz verdrängen. Inwieweit dieser Gedankengang auf die Frage anzuwenden ist, ob die unwissentliche Pflichtverletzung die wissentliche Pflichtverletzung bei den Cinerenta-Fonds (und den ähnlichen Konstellationen auch bei anderen KG-Beteiligungen, etwa Schiffs-, Immobilien und Filmfonds) verdrängt, bleibt daher weiterer Rechtsfindung vorbehalten. Erfolgsaussichten wären daher zu bejahen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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