Versicherungsvertragsrecht im Überblick: Teil 5 – Personenversicherungen II

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Fast niemand ist heutzutage komplett unversichert. Aufgrund der Relevanz, Vielfältigkeit und Komplexität des Themenfeldes, beschäftigen wir uns in einer mehrteiligen Serie mit dem Versicherungsvertragsrecht.

Versicherungsvertragsrecht – Personenversicherung Teil II

Wenn ein Versicherungsnehmer seine Rechte und Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag an ein Kreditinstitut abtritt, wird dieses nicht alleiniger Bezugsberechtigter. Laut BGH ist dabei die zugrunde liegende Vertragsklausel ausschlaggebend. Versteht ein verständiger Empfänger diese so, dass der Bezugsberechtigte derselbe bleibt, dann wird das Kreditinstitut auch bei einer Abtretung nicht zur Bezugsberechtigten.

Versicherungsverträge sind so ausgelegt, dass in einem bestimmten festgelegten Fall - dem Versicherungsfall – der Versicherungsnehmer eine Leistung erhält. Lebensversicherungen stellen gewissermaßen eine Ausnahme dar. Tritt der Versicherungsfall ein, namentlich der Tod des Versicherungsnehmers, erhält nicht der Versicherungsnehmer die Leistung, sondern ein von diesem bestimmter Bezugsberechtigter.

Versicherungsnehmer ernennen bei Vertragsschluss Bezugsberechtigten

Dieser Bezugsberechtigte wird bei Vertragsschluss im Vertrag benannt. Ist der Bezugsberechtigte unwiderruflich festgelegt, erwirbt er mit seiner Bezeichnung als Bezugsberechtigter gemäß § 159 Abs. 3 VVG das Recht auf die Leistung des Versicherers. Ist er widerruflich benannt, erwirbt er die Rechte gemäß § 159 Abs. 2 VVG erst mit Eintritt des Versicherungsfalles.

In den meisten Fällen wird ein Versicherungsnehmer seinen Ehepartner, einen Verwandten oder einen engen Freund als Bezugsberechtigten benennen. Der Versicherungsnehmer kann sein Bezugsrecht allerdings auch auf Dritte zur Sicherheit übertragen. Wenn er etwa einen Darlehensvertrag schließt, kann er den Darlehensgeber zur Sicherheit als Bezugsberechtigten eintragen.

Versicherungsnehmerin trat Forderung an Kreditinstitut ab

In einem Anfang des Jahres vom BGH verhandelten Fall verhielt es sich ähnlich. Die Versicherungsnehmerin hatte ihren Ehemann ursprünglich als Bezugsberechtigten eingetragen. Als sie später einen Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut schloss, trat sie all ihre Rechte und Ansprüche aus ihrem Lebensversicherungsvertrag an das Kreditinstitut ab. Nach ihrem Suizid begehrte die Bank die Auszahlung der Versicherungssumme von über 500.000 Euro vom Versicherer. Der Versicherer wollte jedoch nicht zahlen, da er dem Ehemann gegenüber die Anfechtung erklärt hatte. Da die Versicherungsnehmerin ihre psychische Krankheit und zwei Suizidversuche entgegen ihrer Aufklärungspflicht vor Vertragsschluss arglistig verschwiegen hätte, sei der Versicherer zur Anfechtung berechtigt. Außerdem sei der Ansicht des Versicherers nach der Ehemann weiterhin Bezugsberechtigter und die Anfechtung damit ihm gegenüber zu erklären. Das Kreditinstitut hingegen sah die Anfechtung als schon deswegen unwirksam an, da es sich selbst als Bezugsberechtigte sah und der Versicherer ihm gegenüber die Anfechtung hätte erklären müssen. Durch die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sei das Kreditinstitut auch Bezugsberechtigte geworden.

BGH: Ehemann weiterhin Bezugsberechtigter

Der BGH entschied, dass der Ehemann weiterhin Bezugsberechtigter war. Die zugrundeliegenden Klauseln unterlagen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff BGB und sind so auszulegen, wie sie ein verständiger, durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehen würde. Hier war für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht zu erkennen, dass das Kreditinstitut Bezugsberechtigter werden sollte. Deswegen verblieb das Bezugsrecht bei dem Ehemann der Versicherungsnehmerin. Die Erklärung der Anfechtung musste sich somit gegen diesen richten.

Darlehensgeber verlangen oft Bezugsberechtigung als Sicherheit

Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung sollten bei Vertragsschluss darauf achten, ob sie den Bezugsberechtigten widerruflich oder unwiderruflich benennen. Tun sie dies unwiderruflich, so steht der Bezugsberechtigte im Versicherungsfall fest und hat einen Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme ab dem Zeitpunkt der Benennung. Benennen sie den Bezugsberechtigten widerruflich, so kann dies den Vorteil haben, dass sie die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen eines Darlehensvertrages an den Darlehensgeber abtreten können. Wichtig ist, dass sie dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau lesen und beachten, ob sie den Bezugsberechtigten ändern können. Allerdings ist es im Zweifel Aufgabe des neuen Bezugsberechtigten, sicherzustellen, dass er tatsächlich Bezugsberechtigter ist. Ein Darlehensvertrag kann auch ohne die Änderung der Bezugsberechtigung wirksam sein.

Wer wir sind

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen, Dorst und Kar ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Benedikt-Jansen ist seit 13 Jahren Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V., einem staatlich anerkannten Verbraucherschutzverband zur Bekämpfung unredlicher Finanzdienstleister (z. B. aus dem Bankensektor, Kapitalanlagesektor, Versicherungen etc.). Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat seit dem Jahr 2004 zehntausende Fälle rechtsmissbräuchlicher Vertragspraktiken (insbesondere unwirksame Vertragsklauseln) erfolgreich bekämpft. Seit 2010 ist Herr Benedikt-Jansen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er verfügt über einen außergewöhnlich umfangreichen Schatz an Erfahrungen auf dem Gebiet des bankenrechtlichen Verbraucherschutzes. Für weitere Informationen oder Fragen stehen er und sein Team Ihnen auf seiner Homepage zur Verfügung.


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