Vertragsarztrecht: Keine Anstellung einer Neurochirurgin im Sonderbedarf

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Das Sozialgericht München hat die Klage einer MVZ-GmbH auf die Genehmigung der Anstellung einer Ärztin im Rahmen eines Sonderbedarfs für das Fachgebiet Neurochirurgie in Ermangelung eines qualifikationsbezogenen oder lokalen Sonderbedarfs abgewiesen.

Das Gericht ist der Auffassung, dass sich die Änderung der Grundstrukturen der Bedarfsplanung auch auf die Frage auswirken müsse, welche Entfernungen den Versicherten zuzumuten sind, um Versorgungsangebote wahrnehmen zu können. Es sei geboten, im Einzelfall je nach Fachgebiet die bisherige Rechtsprechung zu modifizieren, nach der nur bei allgemeinen ärztlichen Leistungen Versorgungsangebote nicht berücksichtigt bleiben, die mehr als 25 km entfernt sind. Bei speziellen Versorgungsangeboten seien größere Entfernungen zumutbar.

Hierfür spreche bereits der Umstand, dass die Fachgruppe der Neurochirurgen gemäß § 14 BP-Rl der gesonderten fachärztlichen Versorgung zugeordnet und großräumig beplant würde.

Andererseits gelte auch für die gesonderte fachärztliche Versorgung prinzipiell der Grundsatz der wohnortnahen Versorgung. Denn in § 26 Abs. 4 Nr. 3 Spiegelstrich Nr. 6 BP-Rl wird als eines der geltenden Auswahlkriterien die „bestmögliche Versorgung der Versicherten“ genannt. Es sei folglich zumindest indirekt eine möglichst flächendeckende und wohnortnahe Versorgung bei gleichmäßiger Verteilung der Vertragsarztsitze anzustreben.

Vorstellbar sei grundsätzlich eine Abstaffelung, was die „Zumutbarkeit“ angeht, nach den Versorgungsebenen hausärztliche Versorgung (zumutbar: maximal 25 km), allgemeine fachärztliche Versorgung (zumutbar: maximal 50 km), spezialisierte fachärztliche Versorgung (zumutbar: maximal 75 km) und gesonderte fachärztliche Versorgung (zumutbar: maximal 100 km). Es sei jedoch gerade bei den Versorgungsebenen mit großen Planungsbereichen je nach Fachgruppe nach der Anzahl der Patientenkontakte zu differenzieren. Auch die Fahrtzeiten seien zu berücksichtigen. Ausnahmsweise könne auch die Berücksichtigung von Versorgungsangeboten in anderen Planungsbereichen geboten sein. 

Sozialgericht München, Urteil vom 12.04.2018 – S 38 KA 341/16

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Fachanwalt für Medizinrecht

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