Vertragsstrafe i. H. v. 20.000 €: Kanzlei Rehfeld & Kollegen im Auftrag von Stephan Alderath

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Wegen vermeintlicher Verstöße gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde einer unserer Mandanten kürzlich von der Rechtsanwaltskanzlei Rehfeld & Kollegen im Auftrag des Herrn Stephan Alderath zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,00 € aufgefordert.

Unserem Mandanten wird vorgeworfen, sich auf diversen Internethandelsplattformen wettbewerbswidrig verhalten zu haben. 

Konkret soll er es unterlassen haben, beim Angebot von Autozubehör auf das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher hinzuweisen. Aufgrund dieser vermeintlichen Wettbewerbsverstöße war unser Mandant vor einiger Zeit von Herrn Stephan Alderath als abmahnbefugter Wettbewerber nach dem UWG bereits wettbewerbsrechtlich abgemahnt worden. 

Ohne, dass wir unseren Mandanten zu diesem Zeitpunkt bereits vertraten, gab er daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Diese beinhaltete eine pauschale Vertragsstrafenregelung. Da Herr Stephan Alderath nunmehr festgestellt haben will, dass unser Mandant erneut Produkte online zum Kauf angeboten haben soll, wird eine Vertragsstrafe von insgesamt 20.000,00 € geltend gemacht. 

Wir weisen darauf hin, dass dieser Betrag laut Forderungsschreiben der Kanzlei Rehfeld & Kollegen bereits „reduziert” sei und die ursprüngliche Forderung sogar noch höher sei, konkret: 34.000,00 €. Zusätzlich zu der angeblich verwirkten Vertragsstrafe wird unser Mandant dazu aufgefordert, die Kosten der Kanzlei Rehfeld & Kollegen zu erstatten. Diese werden berechnet nach dem angesetzten Streitwert in Höhe von 34.000,00 € und belaufen sich auf 1.474,89 €. 

Erstatzfähigkeit gegnerischer Anwaltskosten

Wir weisen darauf hin, dass der Bundesgerichtshof bereits 2008 entschieden hat, dass Rechtsanwaltskosten bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe nicht nach dem UWG erstattet werden können. Auch eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) kommt nicht in Betracht.

Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Vertragsstrafe ersetzt verlangt werden, sind grundsätzlich nur ersatzfähig, wenn sich der Schuldner im Verzug befindet (§§ 286, 288 BGB). Dies liegt in unserem Fall aber nicht vor. 

Demnach ist die Geltendmachung zusätzlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € u.E. nicht begründet; folglich müssen diese Kosten in diesem Fall auch nicht ersetzt werden.

Höhe der geforderten Vertragsstrafe

Was die Höhe der geforderten Vertragsstrafe angeht, ist folgendes zu beachten:

Bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nach dem „Hamburger Brauch” besteht bei Geltendmachung einer Vertragsstrafe immer ein großer Verhandlungsspielraum. Nach dem Hamburger Brauch muss eine Vertragsstrafe angemessen sein und nach dem billigen Ermessen des Unterlassungsgläubigers bestimmt werden. 

Ob eine Vertragsstrafe im Einzelfall noch angemessen ist oder nicht, kann im Zweifels- oder Streitfall von einem Gericht überprüft werden. Bei Abgabe einer „klassischen” Unterlassungserklärung mit pauschaler Vertragsstrafenregelung, wie im folgenden Beispiel, besteht solch eine Überprüfungsmöglichkeit nicht.

Beispiel für ein „klassisches“ Unterlassungsversprechen:

„... verpflichtet sich hiermit gegenüber …, es zukünftig bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € zu unterlassen …“

Die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung wird hier nicht eingeräumt. Dennoch ist auch in derartigen Fällen – wie bspw. auch dem der vorliegenden Art – nicht „alles verloren”. Die Beauftragung eines auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist nun sehr wichtig! Dieser sollte unbedingt überprüfen, ob die Vertragsstrafenforderung dem Grunde nach überhaupt berechtigt ist. 

Auch die Höhe sollte überprüft und ggf. nachverhandelt werden. Sehr wichtig ist auch die Prüfung, ob die Unterlassungserklärung überhaupt wirksam von der Gegenseite seinerzeit angenommen wurde. Diese und viele Punkte sollten unbedingt anwaltlich überprüft werden. Wenn Sie daher ebenfalls eine derartige Vertragsstrafenforderung erhalten haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. 

Wir sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und im Bereich der Verteidigung gegen Abmahnungen & Co. hoch spezialisiert. Neben einer kostenfreien Ersteinschätzung bieten wir im Falle einer Beauftragung auch einen fairen, transparenten Pauschalpreis. Rufen Sie uns an oder senden Sie eine E-Mail.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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