Vertragsstrafeforderung durch den AGW – Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb e. V.

  • 2 Minuten Lesezeit

Uns liegt erneut ein Schreiben des AGW – Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e. V. aus Düsseldorf vor. Wir haben über solche Schreiben bereits berichtet, vgl. u. a.:

Vor einigen Jahren hatte der nun erneut angeschriebene Unternehmer auf eine erstmalige wettbewerbsrechtliche Abmahnung hin (ohne Beratung oder Verteidigung) das verlangte Unterlassungsversprechen ohne Weiteres abgegeben. Damit hatte er, wie abgemahnt, unter Meidung einer Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall versprochen, als Diensteanbieter i. S. d. § 1 TMG künftig ein vollständiges Impressum anzugeben.

Der nun erneut angeschriebene- und in Anspruch genommene Unternehmer, wusste nicht, dass das Versprechen nicht nur den in der 1. Abmahnung erwähnten Internetauftritt umfasste, sondern alle Auftritte im Internet. Es kam daher, wie es kommen musste: Der AGW bemerkte seiner Ansicht nach weitere identische und/oder kerngleiche Verstöße auf unterschiedlichen Internetplattformen und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe in mittlerer vierstelliger Höhe. 

Muss die verlangte Vertragsstrafe gezahlt werden?

In fast allen Fällen kann die berechnete Vertragsstrafe (teils deutlich) vermindert werden; die Möglichkeiten sind allerdings abhängig vom Sachverhalt. Es gibt eine Reihe von (höchstrichterlichen) Urteilen, die bei der Auseinandersetzung um die Vertragsstrafe hilfreich sind. Gerade auch in den Fällen, in denen mehrere Vertragsstrafen wegen mehrerer Verstöße gegen das Unterlassungsversprechen gefordert werden, sind die Möglichkeiten, eine solche Forderung deutlich zu reduzieren, groß. Es kann nur in hohem Maße angeraten werden, vor Zahlung (und ggf. erneuter Unterwerfung mit höherer Vertragsstrafedrohung im Fall einer 2. Abmahnung) die Forderung durch einen Fachanwalt prüfen und ggf. (ganz oder teilweise) zurückweisen, jedenfalls aber verhandeln zu lassen.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Rechtsanwälte | Fachanwälte

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen. Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema