Wann verstößt eine Vervielfältigung gegen das Urheberrecht?
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Mit dieser Frage beschäftigt sich dieser Ratgeber. Machen Sie beispielsweise ein Foto im Urlaub und veröffentlichen Sie es in den sozialen Medien, sind Sie der Urheber dieses Werkes und genießen Schutz. Wenn jemand anders dieses Foto nutzen oder vervielfältigen möchte, benötigt derjenige Ihre Erlaubnis.
Auch das eigene Komponieren von Musikstücken, das Verfassen von Texten oder Ähnliches gehören dazu. Die Arten und Formen der Vervielfältigung sind vielschichtig und beschränken sich nicht nur auf Screenshots, das Kopieren oder das Scannen.
Um das relativ trockene Thema der Vervielfältigung und des Urheberrechts für Sie nicht zu technisch zu gestalten, werden zwischendurch Beispiele und Rechtsprechungen angeführt. Diese zeigen auf, wann und vor allem wie schnell eine illegale Vervielfältigung beziehungsweise eine Urheberrechtsverletzung vorliegt – und mit ihr auch eine strafbare Handlung – und wann Sie andererseits beruhigt drauflosvervielfältigen dürfen.
Was ist eine Vervielfältigung?
Salopp gesagt ist das Vervielfältigen im Grunde das Kopieren eines Werkes. Das Gesetz – hier das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, UrhG) – sagt dazu in § 15 Abs. 1 allgemein: Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht […].
Wenn von „körperlicher Form“ gesprochen wird, meint man, dass das sogenannte Werk mit etwas verbunden und mit einem Sinn wahrnehmbar ist. Das kann beispielsweise ein Stück Papier, ein USB-Stick oder eine Festplatte sein. Das Vervielfältigungsrecht und das Urheberrecht sind also eng miteinander verbunden. Der Urheber ist dabei immer derjenige, der ein bestimmtes Werk persönlich erschaffen hat und der auch selbst entscheiden darf, wie Vervielfältigungen von seinem Werk in Umlauf kommen.
Beispiele für Vervielfältigungen
Aufzeichnung von Konzerten
Endlich ist man auf dem tollen Konzert oder auf dem Festival, auf das man sich schon so lange gefreut hat. Und da die heutigen Handys eine ausgesprochen gute Qualität bei Fotos und Videos erzeugen, werden natürlich Erinnerungen in Form von Mitschnitten des Konzerts geschaffen. Wieder zu Hause werden diese Mitschnitte auf eine Videoplattform oder in sozialen Netzwerken hochgeladen, um zu zeigen, wie großartig das Konzert war. Und schon haben Sie sich strafbar gemacht.
Denn Sie haben durch das Hochladen des Videos ohne die vorherige Einwilligung des Urhebers dessen Werk vervielfältigt und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen. Auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.01.2006, Az.: I ZR 5/03, besagt, dass der Mitschnitt eines Konzertes eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts ist.
„Früher war mehr Lametta“ – Zitate als Vervielfältigung?
Einige unter Ihnen kennen wahrscheinlich noch den berühmten Satz „Früher war mehr Lametta“ aus einem bekannten Weihnachtsfilm, der zu den Klassikern gehört und bis heute beliebt ist. Das machte sich eine Firma, die unter anderem auch T-Shirts bedruckt, zunutze, indem sie ebendiesen Satz auf Kleidung druckte. Allerdings gefiel das den Erbinnen des 2011 verstorbenen Künstlers überhaupt nicht. Sie sahen in der nicht genehmigten Verwendung des Zitats eine Urheberrechtsverletzung, da es eine eigene Werkqualität gemäß § 2 (UrhG) – geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst – darstelle.
Das allerdings sahen sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht anders (LG München, Beschluss v. 18.07.2019, Az.: 33 O 9328/19, und OLG München, Beschluss v. 14.08.2019, Az.: 6 W 927/19). Nach Ansicht der Gerichte handelt es sich bei „Früher war mehr Lametta“ nicht um ein eigenes Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, sondern vielmehr um einen alltäglichen Satz und eine Metapher, wobei schlichtweg ausgesagt werde, dass es früher von einer Sache – hier Lametta – mehr gab.
Einschränkungen im Vervielfältigungs- und Urheberrecht
Dass das Urheberrecht geschützt ist, ist nun bekannt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, die dieses Recht einschränken. In den §§ 44a bis 63a UrhG werden die sogenannten Schranken des Urheberrechts aufgeführt. Diese bestimmen, in welcher Art und Weise Werke von Urhebern auch ohne deren Zustimmung verwertet werden dürfen. Dabei gibt es erlaubnisfreie und/oder vergütungsfreie Verwertungen. In § 44a UrhG wird beispielsweise von vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen gesprochen. § 45 Urheberrechtsgesetz legt die gesetzlich erlaubten Nutzungen in der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit fest. Darin heißt es:
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.
Ist eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch erlaubt?
Ja, grundsätzlich sind gemäß § 53 UrhG Vervielfältigungen unter anderem für den privaten Gebrauch zulässig, „[…] sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“
Private Vervielfältigungen beziehungsweise Kopien heißt hier, dass dabei auch kein Zusammenhang zu einer beruflichen Tätigkeit, einer Ausbildung oder einem Studium bestehen darf. Vervielfältigungen beziehungsweise Kopien dürfen nur in geringer Stückzahl erstellt und nur innerhalb des Familien- oder engen Freundeskreises weitergegeben werden, aber weder verkauft, verbreitet noch öffentlich wiedergegeben werden.
Welche Folgen haben unerlaubte Vervielfältigungen?
Unerlaubte Vervielfältigungen und Urheberrechtsverletzungen sind kein Kavaliersdelikt. Geldbußen, Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren sind möglich. Auch der Versuch ist strafbar. Zusätzlich sind Schadensersatzansprüche denkbar, sofern die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
In vielen Fällen kommt es jedoch erst einmal zu außergerichtlichen Vereinbarungen wie der oft und gern genutzten Unterlassungserklärung, meist der sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dabei verpflichtet sich derjenige, der sich rechtswidrig verhalten hat, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und bei Zuwiderhandlung eine in der Unterlassungserklärung geforderte Summe als Strafe zu zahlen.
Für eine Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft ist Voraussetzung, dass der Rechtsverstoß der Behörde bekannt wird. Dafür muss der Urheber den Verstoß anzeigen. Erst dann können die Ermittlungsbehörden tätig werden. Gemäß § 109 UrhG „[…] wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“
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Rechtstipps zu "Vervielfältigung" | Seite 35
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12.02.2010 Rechtsanwaltskanzlei Schwerin & Weise Partnerschaft„… „Maria, ihm schmeckt's nicht! (Film)" ab. Problematisch ist in erster Linie weniger das Herunterladen (downloaden), als vielmehr das gleichzeitige Anbieten (uploaden). Damit ist ein Vervielfältigen …“ Weiterlesen
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11.02.2010 Rechtsanwaltskanzlei Schwerin & Weise Partnerschaft„… (uploaden). Damit ist ein Vervielfältigen und Verbreiten gegeben. Dies stellt den eigentlichen urheberrechtlichen Verstoß dar. Bestimmte Unternehmen haben es sich als Rechteinhaber zur Aufgabe gemacht …“ Weiterlesen
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15.01.2010 Rechtsanwalt Sebastian Dramburg„… dies ein fünfzehn Jahre währendes Recht des Datenbankherstellers, die Datenbank ganz oder in wesentlichen Teilen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Dies ist z.B. relevant …“ Weiterlesen
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18.11.2009 Rechtsanwalt Markus Zorn„… des Urhebers verstößt. Alleine dieser hat das Recht sein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Urheber kann diese Rechte übertragen. Rechteinhaber sind dann regelmäßig Tonträgerunternehmen. Folgen …“ Weiterlesen
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11.11.2009 Rechtsanwalt Christian Weiner LL.M.„… Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung geschützter Fotografien“. Die Masterfile Deutschland GmbH ist bekanntermaßen eine renommierte, international tätige Bildagentur sei, die das Bildmaterial …“ Weiterlesen
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05.11.2009 anwaltsbüro47„Vor dem Bundesverfassungsgericht ging die Beschwerde ein, § 53 I UrhG verletze Eigentumsrechte der in der Musikindustrie tätigen Unternehmer. § 53 I UrhG lässt einzelne Vervielfältigungen von Werken …“ Weiterlesen
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28.10.2009 Rechtsanwaltskanzlei Schwerin & Weise Partnerschaft„… ist ein Vervielfältigen und Verbreiten gegeben. Dies stellt den eigentlichen urheberrechtlichen Verstoß dar. Bestimmte Unternehmen haben es sich als Rechteinhaber zur Aufgabe gemacht, die Filesharer ausfindig …“ Weiterlesen
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02.10.2009 anwaltsbüro47„… und eine individuelle sprachliche Gestaltung enthält. Eine Nutzung dieser Gutachten, sei es auf einem Internetportal oder mittels Versand durch E-Mail, erfordert grundsätzlich eine Vervielfältigung …“ Weiterlesen
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21.08.2009 anwaltsbüro47„… keine Urheberrechtsverletzung dar und zielt mitunter auch nicht darauf ab die Vervielfältigung einer Software zu ermöglichen. Zum einen ist dabei zu sagen, dass sowohl ein Erwerb mit dem geschützten …“ Weiterlesen
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11.08.2009 Rechtsanwalt Florian Sievers„… geschützter Bilddateien. Vorgeworfen wird eine illegale Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung geschützter Fotografien u.a. auf Internetseiten ohne die erforderliche Zustimmung der Masterfile …“ Weiterlesen
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29.07.2009 anwaltsbüro47„Betreiber von Kopiergeräten haben gemäß § 54a Abs.2 UrhG eine Vergütung zu zahlen, um zulässigerweise urheberrechtliche geschützte Werke vervielfältigen zu dürfen. Die Tarife richten sich dabei …“ Weiterlesen
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09.07.2009 anwaltsbüro47„… , weil zu viele Lizenzen erworben wurden. Solche Volumenlizenzen geben Großkunden die Möglichkeit, das fragliche Programm zu vervielfältigen und dies mit dem jeweiligen Produktkey zu verkaufen. Dabei dient …“ Weiterlesen
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25.03.2009 Rechtsanwalt Sebastian Dramburg„… begehen im Urheberrecht allein die Nutzer (die den urheberrechtlich geschützten Inhalt nutzen bzw. vervielfältigen) sowie gegebenenfalls die Content- und die Host-Provider. Es bleibt also festzustellen …“ Weiterlesen
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27.02.2009 Rechtsanwalt Florian Sievers„… auch in diesem Fall Ihre Rechte geltend machen können. Sowohl die Vervielfältigung (§ 16 UrhG I) durch herunterladen eines Bildes, als auch das Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) durch Veröffentlichung eines Bildes …“ Weiterlesen
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11.12.2008 Monique Michel, anwalt.de-Redaktion„… zur Veröffentlichung, Verbreitung und zur Vervielfältigung, einräumt. Die Verwertungsrechte sorgen dafür, dass Urheber auch materiellen Nutzen aus ihren Werken ziehen können. Der Urheber kann seine Werke …“ Weiterlesen
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11.12.2008 Rechtsanwalt Christoph Blaumer„… aufgrund der Multiplikation der erzielbaren Rohmiete mit einem Vervielfältiger (vgl. Anlage 3 ff. zum Bewertungsgesetz) nur mit 300000 Euro bewertet wird. Ab 1.1.2009 wird das Haus nach dem gemeinen …“ Weiterlesen
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05.08.2008 Rechtsanwalt Markus Zorn„… von Videoclips. Ein weiterer Bereich der von der GVL überwacht wird ist der Bereich der öffentlichen Wiedergabe von Tonträgern und Sendungen. Den Bereich der privaten Vervielfältigung kontrolliert die ZPÜ …“ Weiterlesen
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10.01.2008 Monique Michel, anwalt.de-Redaktion„… , ist nicht festgelegt; vor allem bei der digitalen Vervielfältigung dürfte sie sehr gering sein und unterhalb der oftmals genannten Zahl von sieben (Urteil des BGH vom 14. 4. 1978, Az.: I ZR 111/76) liegen …“ Weiterlesen
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23.10.2007 Monique Michel, anwalt.de-Redaktion„… die modernen Kommunikationsmittel und -techniken. So etwa auf den vielfach eingesetzten mobilen Datenträgern wie USB-Sticks, die sich schnell und unauffällig mitnehmen und vervielfältigen lassen. Oder im E …“ Weiterlesen
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11.09.2007 Esther Wellhöfer, anwalt.de-Redaktion„… Verwertungsrecht, welches die Vervielfältigung, Umarbeitung (z.B. Übersetzung, Bearbeitung), Verarbeitung des originalen oder vervielfältigten Computerprogramms umfasst und auch das Recht der öffentlichen …“ Weiterlesen
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03.05.2007 Monique Michel, anwalt.de-Redaktion„… Jahren oder Geldstrafe wegen unerlaubter Verbreitung geschützter Werke. Der vorsätzliche Download wiederum kann als illegale Vervielfältigung (§ 16 Abs.1 UrhG) ebenfalls nach § 106 UrhG strafbar …“ Weiterlesen
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19.10.2005 anwalt.de-Redaktion„… ist. Auch das ist im neuen Urheberrecht eindeutig geregelt. Derjenige, der einen Film oder eine CD aus dem Internet herunter lädt, stellt auf jeden Fall eine Vervielfältigung her und greift somit …“ Weiterlesen