Verwaltungsgericht Frankfurt am Main: Abschiebeverbot hins. Kosovo wg. besonderem Behandlungsbedarf

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Ein kosovarischer Staatsangehöriger wird in seinem Heimatland im Rahmen von Eigentumskonflikten Opfer von schwerer körperlicher und sexueller Gewalt. Die kosovarische Polizei bleibt trotz Strafanzeige und Hilfeersuchen des Betroffenen (vermutlich) wegen dessen Herkunft inaktiv. Der Betroffene flieht nach Deutschland und begehrt internationalen Schutz.

Im Rahmen des Asylverfahrens legt der Betroffene mehrere krankenhausärztliche und fachärztliche Stellungnahmen vor, welche schwere depressive und schizoaffektive Störungen, depressive Entgleisungen und die Notwendigkeit einer dauerhaften neurologisch-psychiatrischen Betreuung bestätigen. Es folgen wiederholt stationäre Behandlungsaufenthalte in psychiatrischen Kliniken. Das zuständige Amtsgericht bestellt vor diesem Hintergrund auf Anregung des Sozialamtes einen gesetzlichen Betreuer. Im Rahmen dieses Verfahrens attestiert ein vom Gericht beauftragter Gutachter eine posttraumatische Belastungsstörung erheblichen Ausmaßes.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnt das Schutzersuchen des Betroffenen dennoch ab, weil nach dessen Auffassung eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung im Falle der Rückführung in das Heimatland nicht zu erwarten sei.

Im Rahmen des hiergegen gerichteten Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ersucht Rechtsanwalt Zeljko Grgic die behandelnde Fachärztin des Betroffenen um eine ausführliche Stellungnahme, holt bei dem Mandanten eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu Gunsten des Verwaltungsgerichts ein und weist unter Hinweis auf diverse Informationsquellen und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auf die extrem schwierigen und eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo hin.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellt mit Urteil vom 02.09.2016, Az. 2 K 1678/15.F.A, im Falle des Betroffenen ein nationales Abschiebehindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG fest.

Unter Zugrundelegung der verschiedenen fachärztlichen Beurteilungen des Betroffenen leidet dieser nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts an einer derart behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung, sodass eine kontinuierliche medikamentöse Behandlung dringend notwendig ist. Infolge enorm knapper Behandlungsmöglichkeiten für dauerhaft psychisch Kranke im Kosovo, mangelnder familiärer Unterstützung im Falle des Betroffenen und des gutachterlich festgestellten lebenslangen Unvermögens zur Besorgung eigener Angelegenheiten müsse davon ausgegangen werden, dass der Betroffene auf unabsehbare Zeit der Betreuung bzw. Unterstützung bei der Organisation seiner erforderlichen medizinischen Versorgung bedarf, welche im Kosovo jedoch nicht gewährleistet ist.


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