Verwaltungsgericht: kein Eil-Rechtschutz für Feuerwehrbeamten gegen Teilnahme am NotSan-Lehrgang

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Vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte ein Feuerwehrbeamter in einem Eilverfahren verlangt, festzustellen, dass ihm durch die Nicht-Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang zum Notfallsanitäter keine negativen Konsequenzen drohen dürfen. Er fürchtete Maßregelung durch seinen Dienstherrn. Das Verwaltungsgericht lehnte eine entsprechende Verfügung im Eilverfahren ab.

Beschluss abgelehnt

Nachteile oder Drohungen durch den Dienstherrn seien nicht ersichtlich. Ein entsprechender Beschluss käme daher nicht in Betracht. Wenn man den Antrag so verstehen würde, dass sich der Feuerwehrbeamte gegen die Verpflichtung zur Teilnahme am Lehrgang für Notfallsanitäter wendet, sei auch dieser Antrag abzuweisen. Der Beamte habe nicht dargelegt, dass ihm durch die bloße Teilnahme am Ergänzungslehrgang ein Nachteil drohe. Insbesondere sehe der Gesetzgeber die Qualifikation nach dem Ergänzungslehrgang als gleichwertig einer Vollausbildung an.

Der Volltext der Entscheidung findet sich hier: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2017/12_L_2941_16_Beschluss_20170106.html

Nur vorläufige Entscheidung

Bei der Bewertung der Entscheidung sollte man bedenken, dass es sich um ein Verfahren im vorläufigen Rechtschutz handelt. Dabei prüft das Gericht nur relativ grob („summarisch“). Insbesondere die Ausführungen, durch die Teilnahme am Notfallsanitäter-Ergänzungslehrgang drohe kein Nachteil, sondern (allenfalls) durch eine folgende Verwendung als Notfallsanitäter, überzeugen nicht. Es ist abzusehen, dass der Feuerwehrbeamte nach erfolgreicher Prüfung durch seinen Dienstherrn auch als Notfallsanitäter eingesetzt wird und somit im Dienst höheren Anforderungen und höheren (rechtlichen) Risiken ausgesetzt ist, als ein Rettungsassistent. Der Feuerwehrbeamte hat vor diesen höheren Anforderungen und Risiken anscheinend Respekt. Positiv wäre es, wenn Arbeitgeber oder Dienstherrn dann mehr Sensibilität zeigen.

(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Januar 2017, 12 L 2941/16)

Guido C. Bischof

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht


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