Verwaltungsgericht Neustadt: Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit immer schwerwiegend

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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Neustadt in Kürze: Eine Fahrerlaubnis auf Probe kann entzogen werden, wenn der Fahrerlaubnis-Inhaber nach zwei Geschwindigkeitsverstößen ein MPU-Gutachten, welches die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 a Abs. 5 S. 5 StVG angeordnet hat, nicht vorgelegt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße mit Eilbeschluss vom 18.10.2016 entschieden. Das Gericht bewertete jede Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb der Probezeit als schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung.

Zum Sachverhalt im Einzelnen: Der Antragsteller, der eine Fahrerlaubnis auf Probe hatte, verursachte innerhalb der Probezeit aufgrund von unangepassten Geschwindigkeiten einen Unfall. Dadurch verlängerte sich die Probezeit auf vier Jahre. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete ein Aufbauseminar an. Dieses führte er aber nicht durch. Deshalb wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Dann hat er die Teilnahmebescheinigung über ein Aufbauseminar nachgereicht. Ihm wurde eine neue Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Die neue Probezeit lief weiter für die verbliebene Restdauer der vierjährigen Probezeit.

Aber: Innerhalb der neuen Probezeit überschritt der Antragsteller die vorgeschriebene Geschwindigkeit um 38 km/h innerorts.

Daraufhin verlangte die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten. Der Antragsteller legte dieses Gutachten nicht vor. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm die Fahrerlaubnis mal wieder mit sofortiger Wirkung. Dagegen stellte der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht.

Hiermit hatte er keinen Erfolg! Die Fahrerlaubnisentziehung sei rechtmäßig erfolgt. Der Antragsteller habe in der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung begangen. Deshalb sei die Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens vom Straßenverkehrsgesetz vorgeschrieben.

Denn jeder Verstoß gegen die Geschwindigkeit innerhalb der Probezeit werde vom Gesetz als schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung bewertet. Siehe dazu auch Anlage 12 zur FeV. Auch der erste Geschwindigkeitsverstoß in der Probezeit sei hier noch verwertbar. Das unabhängig davon, dass dem Antragsteller zwischenzeitlich die Fahrerlaubnis auf Probe wieder erteilt worden sei. Er habe das zweite rechtmäßig angeordnete Gutachten nicht vorgelegt und deshalb sei die Fahrerlaubnisentziehung zu Recht erfolgt. 


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