Verwaltungsrecht: Entscheidung zur Enteignung zur Unterbringung von Flüchtlingen

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In Ansehung der gegenwärtigen Flüchtlingswelle sind einzelne Kommunen darauf verfallen, Grundstücke zu beschlagnahmen, Flüchtlinge in die Gebäude einzuweisen und den Eigentümer dafür zu entschädigen. „Aktuelle Urteile zeigen, dass Kommunen trotz der für sie äußerst schwierigen Situation im Umgang mit den Flüchtlingen so nicht handeln dürfen“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.

Das in Rede stehende Grundstück mit Gebäuden hatte leer gestanden und wurde nicht genutzt; sechs Monate später sollte ein Investor anfangen, dort neue Wohnungen zu bauen. Die Kommune beschlagnahmte das Grundstück just für diese sechs Monate, um Flüchtlinge in den Gebäuden wenigstens zeitweise unterbringen zu können. Dies wurde damit begründet, dass die ansonsten drohende Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.

Der Eigentümer wehrte sich hiergegen mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, dem das Gericht stattgab. Es wurde klargestellt, dass die Inanspruchnahme eines nichtverantwortlichen Drittens nur als letztes Mittel möglich ist, da die Beschlagnahme einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum darstellt. Ohnehin ist sie auch nur möglich, wenn die Gemeinde die drohende Obdachlosigkeit von Flüchtlingen nicht auch anders abwehren könne. Die Stadt muss daher zunächst alle eigenen Unterbringungsmöglichkeiten auszuschöpfen und ggfs. Räumlichkeiten – auch in Beherbergungsbetrieben anmieten, selbst wenn letzteres kostenintensiv sein möge.

Das Gericht hat gleichwohl herausgestellt, dass die Unterbringung der derzeit hohen Zahl von Flüchtlingen eine große Herausforderung an alle Kommunen darstelle und die Bemühungen der Stadt durchaus zu würdigen seien. Die Gewährung sozialer Fürsorge obliegt aber der Allgemeinheit und darf nur als letztes Mittel auf eine Privatperson abgewälzt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 09.10.2015 zum Az. 5 B 98/15

Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden


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