Verwechslungsgefahr bei Marken - Rechtsanwalt für Markenrecht

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1. Markenverletzung durch Verwechslungsgefahr

Einer der häufigsten Fälle der Markenverletzung ist der, dass eine neue Marke einer bereits existierenden Marke sehr ähnlich oder mit dieser sogar identisch ist, sodass die Gefahr besteht, dass die Marken miteinander verwechselt werden können. Der Inhaber der älteren Marke, welche sich in der Regel bereits einen Ruf und eine Reichweite aufgebaut hat, hat daher in diesen Fällen ein Interesse daran, die Nutzung der jüngeren, ähnlichen Marke zu unterbinden. Dies geschieht in der Regel zunächst durch eine Abmahnung.

2. Wann liegt eine Verwechslungsgefahr vor?

Die Kriterien für die Beurteilung, ob tatsächlich die Gefahr der Verwechslung zweier Marken vorliegt, sind vielfältig. Bei Wortmarken ist sowohl die schriftbildliche als auch die klangliche Ähnlichkeit bei Aussprache des Wortes zu prüfen. Bei Wort-/Bildmarken ist zudem der Bildbestandteil zum einen hinsichtlich der Ähnlichkeit zu beurteilen, zum anderen ist zu bewerten, wie groß der Einfluss eines Bildbestandteils tatsächlich auf die Wahrnehmung der Marke seitens des Verkehrs ist. Schließlich sind auch die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse der gegenüberstehenden Marken zu vergleichen, weil durchaus die „gleiche“ Marke für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen von verschiedenen Inhabern verwendet werden kann.

Das OLG Frankfurt hat beispielsweise mit Beschluss vom 04.01.2017, Az. 6 W 122/16, entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei gleichlautenden oder nahezu gleichlautenden Kennzeichen nicht gegeben sei, wenn keine Warenähnlichkeit zwischen den beanspruchten Waren bestehe. Im konkreten Fall verneinte das Gericht die Ähnlichkeit zweier Marken für Tennis- und Squashschläger einerseits und Billardqueues andererseits. Es genüge nicht, dass es sich jeweils um Sportgeräte handele.

3. Warum ist eine rechtliche Beratung in Markensachen empfehlenswert?

Durch eine kompetente anwaltliche Beratung können Ihnen mögliche Hürden und häufig auch Gebühren erspart bleiben. Es empfiehlt sich beispielsweise, eine beabsichtigte Marke vorher auf deren Schutzfähigkeit zu prüfen, um einer Ablehnung durch das Markenamt vorzubeugen. Lehnt das Markenamt nämlich eine Eintragung auf Grund bestehender Schutzhindernisse ab, werden Ihnen die Anmeldegebühren nicht erstattet.

Darüber hinaus sollte vor einer Registrierung eine Recherche durchgeführt werden, um festzustellen, ob Ihr Kennzeichen möglicherweise bereits bestehende Rechte verletzt. Hierdurch können Fälle möglicher Verwechslungsgefahr frühzeitig erkannt und bewertet werden, um spätere Abmahnungen, Widersprüche oder Löschungsklagen mit hohem Kostenrisiko zu vermeiden.

Wenn Sie Beratung benötigen, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Wir sind bundesweit für Sie tätig. Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos.

4. Warum Dr. Damm & Partner?

Das Markenrecht gehört wie auch das Design- und Patentrecht in den Bereich des „Gewerblichen Rechtsschutzes“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind zugleich auch Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz und haben mehrere Verfahren bis zum Bundesgerichtshof begleitet. Darüber hinaus melden wir auch Ihre Marken an und sichern Ihre Rechte daraus. Auf unserer Kanzleiseite finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz/IT-Recht, die beinahe werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt

Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für IT-Recht


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