Verwertung des Eigenheims beim Umzug ins Pflegeheim

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Viele stellen sich die Frage, was mit der selbstgenutzten Immobilie geschieht, wenn ein Umzug ins Pflegeheim notwendig wird. Muss die bis dahin selbstgenutzte Immobilie für die Heimkosten eingesetzt werden? Kann man die Immobilie eventuell vor einem Zugriff des Sozialhilfeträgers schützen?

Grundsätzlich muss der Betroffene selbst für die Kosten des Pflegeheims aufkommen. Kann der Bedürftige die Kosten nicht aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten, springt in der Regel das Sozialamt ein. Die Behörde prüft jedoch, ob der Staat das Geld zurückerlangen kann. Es wird etwa geprüft, ob verwertbares Vermögen des Betroffenen existiert oder ob unterhaltspflichtige Familienangehörige vorhanden sind. Demzufolge besteht immer die Gefahr, dass die bis zu dem Umzug ins Pflegeheim genutzte Immobilie für die Pflegekosten verwertet werden muss.

Es stellt sich demzufolge die Frage, wie die Immobilie geschützt werden kann.

Eine Möglichkeit ist hier die Übertragung der Immobilie auf nahe Personen, etwa Kinder oder Enkelkinder. Allerdings ist zu beachten, dass das Sozialamt diese Immobilie innerhalb von 10 Jahren zurück fordern kann, wenn der Betroffene in dieser Zeit pflegebedürftig wird und Leistungen in Anspruch nimmt.

Christiane Bruckmann - Hölscher
Rechtsanwältin
u. Fachanwältin f. Familienrecht

Aus diesem Grund kann sich eine möglichst frühe Übertragung der Immobilie empfehlen, um so das Risiko einer Pflegebedürftigkeit innerhalb der nächsten 10 Jahre und damit einer Rückforderung durch das Sozialamt zu minimieren. Der Betroffene sollte sich zu seiner eigenen Absicherung allerdings möglichst umfangreiche Rechte, z.B. Nießbrauch, Wohnrecht oder Pflegeverpflichtung einräumen lassen.


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