Verwirkung des nachehelichen Unterhaltes aufgrund Eingehung einer neuen Beziehung

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Die Frage der Verwirkung des nachehelichen Unterhaltes aufgrund Eingehung einer neuen Beziehung ist etwas komplizierter, als es die Informationen in Online-Foren pp. hergeben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat u. a. mit Urteil vom 5. Oktober 2011 Az. XII ZR 117/09 seine Rechtsprechung zu der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB wiederholt bestätigt.

Demnach ist der nacheheliche Unterhalt verwirkt, wenn die neue Beziehung verfestigt ist. Der BGH setzt für eine verfestigte Lebensgemeinschaft eine gewisse Dauer der neuen Verbindung voraus. Es muss aber auch eine besondere Nähe zwischen den Partnern herrschen. Wie lange eine Beziehung andauern muss, um eine verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen, wird durch objektive, nach außen tretende Umstände, wie etwa einen über einen längeren Zeitraum hinweg geführten gemeinsamen Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder größere gemeinsame Investitionen, wie den gemeinsamen Kauf eines Familienheims, beeinflusst. Je länger aber eine Beziehung dauert, desto eher wird die Verfestigung anzunehmen sein.

Entscheidend ist nach der Auffassung des BGH, dass der unterhaltsberechtigte, frühere Ehegatte durch die Eingehung einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft sich endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst. Damit gebe er zu erkennen, dass er diese nicht mehr benötige. Es reicht jedoch nicht aus, wenn die Beziehung lediglich auf ein intimes Verhältnis ausgelegt ist. Auch die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielt keine Rolle.

Für eine individuelle Beratung oder Vertretung können Sie sich gerne an uns wenden.

Agron Berisha

Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Familienrecht


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