Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

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Wer einen Anspruch auf Unterhalt hat, sollte beim Verpflichteten nicht den Eindruck erwecken, dass er die Unterhaltszahlungen nicht einfordern werde. Vertraut der Verpflichtete darauf nämlich, kann der Unterhaltsberechtigte an der Durchsetzung der Zahlungen wegen sog. Verwirkung des Anspruchs gehindert sein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass dies auch schon vor Eintritt der Verjährung des Unterhaltsanspruchs und auch während einer Hemmung aus familiären oder ähnlichen Gründen der Fall sein kann. Verwirkt ist ein Recht, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und besondere Umstände hinzukommen, die eine spätere Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.

Keine Reaktion auf erste Unterhaltszahlungen

Streitgegenstand waren vorliegend Kindesunterhaltszahlungen für die Zeit von Juli 2011 bis August 2013. Der Antragsteller (Sohn des Antragsgegners) wohnte während dieser Zeit bei seiner Mutter und befand sich in der allgemeinen Schulausbildung. Im Juli 2011 verlangte er von seinem Vater, dem Antragsgegner, postalisch Auskunftserteilung über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Zahlung von Kindesunterhalt.

Der Vater erteilte diese Auskunft und kalkulierte im Oktober 2011 eine auf ihn selbst entfallende Unterhaltsquote von 129 Euro. Dann forderte er seinen Sohn zur Bestätigung dieser Unterhaltsquote auf, welcher allerdings nicht reagierte. Trotzdem zahlte der Vater dreimal einen Betrag von rund 140 Euro.

Im August 2013, also fast 2 Jahre später, meldete sich schließlich der Sohn: Er bezifferte seinen Unterhaltsanspruch auf 205 Euro monatlich und nahm seinen Vater in dieser Höhe in Anspruch. Diese Unterhaltsforderung wies der Vater zurück, sodass der Streit vor Gericht ging.

Das Amtsgericht kam dem Begehren des Sohnes nach und verurteilte seinen Vater zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands von 26 x 174 Euro abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen von 420 Euro. Eine Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts wies der BGH nun weitestgehend zurück.

BGH: Nicht nur Zeitablauf, sondern auch weitere Umstände erforderlich

Grundsätzlich komme zwar eine Verwirkung in Betracht, wenn der Berechtigte sein Recht für einen längeren Zeitraum nicht geltend mache, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Der Verpflichtete müsse sich mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf verlassen dürfen, dass dieser auch in Zukunft auf sein Recht verzichten werde.

Allerdings argumentierten die Richter, dass neben dem reinen Zeitablauf noch weitere Verhaltensweisen des Berechtigten hinzukommen müssten, die das Vertrauen des Verpflichteten begründen können. Die Geltendmachung zu einem späteren Zeitpunkt müsse gegen Treu und Glauben verstoßen.

Danach sei der Anspruch vorliegend keineswegs verwirkt. Es sei zwar ein (ausreichend) langer Zeitraum verstrichen, jedoch läge in der späteren Geltendmachung kein Verstoß gegen Treu und Glauben. Die vorliegenden Umstände seien nicht geeignet gewesen, ein berechtigtes Vertrauen des Antragsgegners zu begründen. Allein die Tatsache, dass der Sohn den Unterhaltsanspruch entgegen seiner Ankündigung nach der Auskunftserteilung des Vaters zunächst nicht bezifferte, lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass der Sohn den Anspruch künftig nicht geltend mache. Es habe kein Anlass zu der Annahme bestanden, der Sohn habe seinen Rechtsstandpunkt geändert oder gedacht, er habe keinen Unterhaltsanspruch.

Im Ergebnis verurteilte daher auch der BGH den Vater zur Zahlung der übrigen Unterhaltsraten.

BGH, Urteil v. 31.1.2018, Az.: XII ZB 133/17


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