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VG Düsseldorf: Tantramassagen sind sexuelle Dienstleistungen

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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 17.11.2021 entschieden, dass es sich bei Tantramassagen um sexuelle Dienstleistungen handelt (VG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2021, Az.: 29 K 8461/18).

Der Kreis Mettmann hatte einen Tantramasseur zu einer Anmeldung nach dem ProstSchG als Prostituierter verpflichtet. Gegen diese Verwaltungsentscheidung hatte der Masseur geklagt. Das Gericht wies die Klage ab. Es handele sich bei den von ihm gegen Entgelt angebotenen Massagen um sexuelle Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, weshalb er als Prostituierter im Sinne der Vorschrift anzusehen sei. 

Die Entscheidung bestätigt bislang zum Thema ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2020, Az.: 7 L 1186/20; VG Düsseldorf, 28.08.2019 - 29 L 3067/18)

Interessant ist hier die Begründung. Das Gericht argumentiert, dass der Zweck des Gesetzes, der u. a. im Schutz der Gesundheit der beteiligten Personen bestehe, auch auf den Kläger zutreffe, da bei der in Rede stehenden Dienstleistung ein erhöhtes Risiko bestehe, sich mit Geschlechtskrankheiten zu infizieren. 

Diese Argumentation verwundert insoweit, als es bei Tantra-Massagen regelmäßig nicht zum Geschlechtsverkehr kommt; zudem sieht das ProstSchG keine Gesundheitsüberprüfung, sondern lediglich eine Gesundheitsberatung vor, die Prostituierte turnusmäßig durchlaufen müssen. Sie erhalten also beim Amt die immer wieder identische Information darüber, wie sie sich und ihre Kunden bestmöglich schützen können. Dass sich Tantra-Masseure ausgerechnet zum Gesundheitsschutz als Prostituierte anmelden müssen, damit sie auch ihre regelmäßigen Informationen erhalten, leuchtet nicht ein. 

Zutreffend ist allerdings, dass Tantra-Massagen nach herkömmlicher Definition als sexuelle Dienstleistungen angesehen werden können und man aus diesem Grund zu dem Ergebnis kommen kann, Tantra-Masseure müssten sich als Prostituierte anmelden. 

Andere Gerichte kommen allerdings zu dem Ergebnis, dass Tantramassagen  vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des ProstSchG nicht als sexuelle Dienstleistung i.S.v. § 2 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz anzusehen sind (vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 03.07.2020, Az.: 4 OWI 25 Js 111521/19).

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat vorliegend die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen. Es ist zu erwarten, dass der Kläger den Instanzenzug ausschöpfen wird und Berufung einlegt. 

Der Verfasser führt aktuell Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Hamburg und München zum Thema. 


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