VG Freiburg: Anspruch auf eine persönliche Anhörung vor Überstellung

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Auch formelle Rechtsfehler können zur erfolgreichen Anfechtung einer Abschiebeanordnung führen.

Das VG Freiburg hatte (Beschluss vom 16.2.2016, A1 K 278/16) darüber zu entscheiden, welche Auswirkung eine fehlende persönliche Anhörung auf den Verwaltungsakt hat und ob der Flüchtling überhaupt ein Rechtsanspruch hierauf geltend machen kann (sog. „Subjektives Recht“).

Das BAMF verzichtete zur Überprüfung des zuständigen MS auf ein persönliches Gespräch, übersandte dem Flüchtling nur ein schriftlichen Anhörungsbogen, wobei der Zugang des Anhörungsbogens an den Flüchtling im Streit stand.

Der Flüchtling war weder flüchtig (Ausnahmefall 1) noch hatte er sachdienliche Angaben zur Bestimmung des MS gemacht (Ausnahmefall 2). Ein persönliches Gespräch war daher nach Art. 5 der Dublin III-VO zwingend notwendig.

Das Gericht stand nun vor einem weiteren wichtigen Prüfungspunkt: Verleiht Art 5 Abs. 1 der Dublin III-VO dem Flüchtling ein subjektives Recht? Anders formuliert: Dient diese Norm nicht nur dem objektiven Interesse bzw. dem Interesse der Mitgliedstaaten, den zuständigen MS zu ermitteln?

Das VG Freiburg verleibte Art. 5 Dublin III-VO ein subjektives Recht ein und zwar mit folgender Begründung:

Auch Anhörungspflichten wurzeln in dem Prinzip des unionsrechtlichen Anspruchs auf ein rechtliches Gehör. Dieser Anspruch garantiere jeder Person die Möglichkeit im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam den Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen eine nachteilige Entscheidung erlassen wird (EuGH, Urt. v. 11.12.2014 – C-249/13).

Mitgeteilt von RA Ulrich Hekler

Rechtsanwalt Hekler berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit. Er ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltsverein und Mitglied des Arbeitskreises für Ausländer- und Asylrecht.


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