Videoüberwachung in Deutschland – Das Auge des Gesetzes

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Oftmals fragen Mandanten nach, ob es eine staatliche Videoüberwachung gibt. Je nachdem, ob die Frage von einem Beschuldigten oder einem Geschädigten gestellt wird, erhoffen sich die Fragesteller eine unterschiedliche Antwort. Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, da man aus diversen medialen Berichten von rundum überwachenden Staaten wie China hört und dieses Wissen dann auch auf Deutschland ummünzt.


Rechtliche Grundlage

Eine Videoüberwachung vom öffentlichen Raum darf grundsätzlich nur durch die Polizei vorgenommen werden. Nur so kann der Staat die Einhaltung von Grund- und Persönlichkeitsrechten sicherstellen. 

Wie unschwer zu erkennen ist, greifen Videoaufnahmen in die Grundrechte auf freie Persönlichkeitsentfaltung und informationelle Selbstbestimmung ein, zudem ist auch über die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Kunsturhebergesetz das Recht am eigenen Bild geschützt.


Eine Überwachung darf nur vorgenommen werden, wenn sie zur Erfüllung staatlicher Aufgaben genutzt wird und auch nicht den Rahmen der Verhältnismäßigkeit übersteigt. Daher werden in der Regel nur Kriminalitäts- und Gefahrenschwerpunkte überwacht.

Der Staat darf also nicht einfach alles filmen, was er möchte. Staatliche Stellen gehen deshalb sehr zurückhaltend mit der Möglichkeit der Überbewachung von öffentlichen Plätzen um.

Anzahl der Kameras

Die flächendeckendste Videoüberwachung in Deutschland findet in Berlin statt. Dort gibt es ca. 4,9 Kameras pro 1.000 Einwohner. Damit ist unsere Hauptstadt jedoch nach der Comparitech-Statistik nur auf dem 50. Platz der am stärksten überwachten Großstädte der Welt.

Andere Städte, wie beispielsweise die sächsische Landeshauptstadt Dresden, haben keine Überwachungskameras an öffentlichen Plätzen. Hier wurde die letzte Kamera, die auf den beliebten Scheunen-Vorplatz gerichtet war, bereits 2015 vom System genommen. Dies wurde damit begründet, dass das Ordnungsamt und die Polizei die Lage so gut im Griff haben, dass der Grundrechtseingriff nicht länger erforderlich war.

Videokameras auf Privatgrundstücken und Unternehmen

Etwas anderes gilt jedoch im gesamten Bundesgebiet hinsichtlich der Überwachung von Privatgrundstücken oder privat geführten Unternehmen. Überall dort ist eine Videoaufzeichnung erlaubt und wird zum Teil auch rege genutzt, solange die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung beachtet werden. Die Befugnis dazu stellt ein berechtigtes Interesse der Eigentümer dar.

Privatpersonen dürfen so viele Kameras anbringen, wie sie möchten, solange nur das eigene Grundstück vom Aufnahmebereich erfasst wird. Falls Publikumsverkehr zu erwarten ist, muss ein gut sichtbares Hinweisschild außerhalb des Überwachungsbereichs angebracht werden, um die Besucher auf die Überwachung hinzuweisen. Dies kann man beispielsweise in großen Warenhäusern oder Supermärkten, dort insbesondere im Kassenbereich, selbst feststellen.

Reine Attrappen oder abgeschaltete Überwachungskameras unterfallen nicht der DSGVO.

Videoüberwachung im Straßenverkehr

Im Straßenverkehr kommt es zu öffentlicher Verkehrsüberwachung, insbesondere in Tunneln. Diese findet sowohl zum Zwecke der Strafverfolgung als auch zur Gefahrenabwehr statt. Wann es zu einer bloßen Videobeobachtung am Monitor kommt, oder aber tatsächlich zu Videoaufzeichnungen, also der Speicherung von Daten, hängt von dem Zweck der Maßnahme und vom jeweiligen Bundesland ab. Aufzeichnungen sind in der Regel nur erlaubt, wenn diese zur Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zum Schutz der Funktionsfähigkeit gefährdeter öffentliche Anlagen erforderlich sind. Es gelten stets strenge Löschfristen.

Öffentliche Verkehrsmittel, die zwar zum größten Teil in öffentlicher Hand sind, aufgrund ihrer Teilnahme am Wettbewerb aber wie Privatunternehmen behandelt werden, dürfen gemäß § 4 Bundesdatenschutzgesetz eine Videoüberwachung vornehmen. Dabei darf aber die Löschfrist der Aufnahmen grundsätzlich 48 Stunden nicht überschreiten. Zudem muss regelmäßig die Notwendigkeit einer Videoüberwachung geprüft werden, um festzustellen, ob es als Mittel zur Prävention tauglich ist. Das Interesse, insbesondere Straftaten aufzuklären und zu verhindern, überwiegt im Regelfall das schutzwürdige Interesse der überwachten Fahrgäste. Letztere müssen ebenfalls über die Videoaufzeichnungen informiert werden.


[Detailinformationen: RAin Stefanie Kretschmer, Tätigkeitsschwerpunkt Strafrecht, Telefon 0351 80718-42, kretschmer@dresdner-fachanwaelte.de] 


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