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Virtuelles Hausrecht: Dürfen Forenbetreiber Accounts einfach sperren?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

In Onlineforen kann man sich ganz einfach mit Menschen austauschen, die vielleicht weit weg wohnen, aber doch die gleichen Interessen haben. Aber gibt es einen Anspruch auf Teilnahme an einem Forum oder kann der Betreiber Nutzer nach Belieben sperren?

Nutzungsbedingungen verbieten Werbung

Ein Mann hatte sich bei einem Internetforum registriert, das sich mit Drohnen, also mit den immer weiter verbreiteten ferngesteuerten Flugobjekten, beschäftigte. Dabei hatte er auch standardmäßig die Nutzungsbedingungen akzeptiert, die unter anderem vorsahen, dass für Werbung und werbliche Beiträge eine Rücksprache mit dem Forenbetreiber erforderlich sei.

In der Folgezeit veröffentlichte der Mann zahlreiche Postings, darunter auch solche, die unter Umständen als Werbung für einen bestimmten Drohnenhersteller bzw. -händler angesehen werden konnten. In seinem eigenen Youtube-Kanal, wo er auch entsprechende Videos veröffentlichte, gab er an, Unterstützung eines bestimmten Herstellers bzw. Drohnenhändlers zu erhalten.

Zugriff auf den Account eingeschränkt

Der Forenbetreiber schränkte daraufhin den Nutzerkontenzugriff des Mannes ein, sodass er zwar weiterhin die Postings anderer User mitlesen, aber keine eigenen Beiträge mehr verfassen konnte. Auch auf seine privaten Nachrichten hatte er keinen Zugriff mehr. Damit war der Mann nicht einverstanden und zog vor Gericht.

Das Amtsgericht (AG) Kerpen entschied, selbst wenn der Drohnenfreund tatsächlich Werbung gepostet und damit gegen die Nutzungsbedingungen des Forums verstoßen haben sollte, war die Beschränkung seines Nutzerkontos jedenfalls in dieser Form unzulässig.

Vertrag zwischen Forenbetreiber und Nutzern

Auch bei der kostenlosen Anmeldung zu Internetdiensten kommt in vielen Fällen ein rechtlicher Vertrag zustande, der für Betreiber und Nutzer jeweils Rechte und Pflichten begründet, die nicht einfach so einseitig wieder geändert werden können.

Im vorliegenden Fall halfen dem Betreiber auch seine Nutzungsbedingungen nicht, die unter anderem vorsahen, dass Administratoren und Moderatoren einzelne Benutzer jederzeit ohne Angabe von Gründen löschen oder sperren dürften. Diese Regelung hielt das Gericht für unwirksam, da sie die Nutzer unangemessen benachteilige.

Abmahnung vor Kündigung erforderlich

Nun kann ein einmal geschlossener Vertrag auch durch Kündigung wieder beendet werden. Für eine außerordentliche Kündigung, die den Betreiber zur sofortigen Sperrung bzw. Löschung des Accounts berechtigt hätte, fehlte es laut Urteil aber an einer vorherigen erfolglosen Abmahnung.

Der Forenbetreiber hätte den Nutzer also zunächst auffordern müssen, das in seinen Augen unzulässige Verhalten zukünftig zu unterlassen. In manchen Fällen, insbesondere bei Straftaten, kann auch auf eine vorherige Abmahnung verzichtet werden. Einen so schwerwiegenden Verstoß sah das Gericht in diesem Fall aber nicht.

Ordentliche Kündigungsfrist: 6 Monate

Für eine ordentliche Kündigung ist zwar kein Kündigungsgrund und auch keine Abmahnung erforderlich, dafür müsste der Forenbetreiber aber die Kündigungsfrist einhalten. Diese betrug hier sechs Monate gem. § 624 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil nichts anderes vereinbart war.

Das AG Kerpen verurteilte daher den Forumsbetreiber – zumindest für die nächsten sechs Monate nach Ausspruch der Kündigung –, dem Kläger noch vollen Zugriff auf dessen Forumsaccount zu gewähren.

(AG Kerpen, Urteil v. 10.04.2017, Az.: 102 C 297/16)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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